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50-Prozent-Hürde ist entscheidend für Berufsunfähigkeitsversicherung

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Saarbrücken. Wird ein Versicherter berufsunfähig, muss der Prozentsatz der Invalidität genau bestimmt werden. Und nur wenn diese exakte Bestimmung zu einem Grad von mehr als 50 Prozent führt, kann der Versicherte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente einfordern, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 U 339/06-49) entschieden hat.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der nicht mehr als Versicherungsvertreter arbeiten konnte, nachdem diverse Erkrankungen der Wirbelsäule zugesetzt hatten. Die in der Vorinstanz eingesetzten Gutachter bescheinigten verschiedene Invaliditätsgrade – je nach Art der beruflichen Verwendung und tatsächlicher Tätigkeit. Letztlich schwankte der von den Gutachtern ermittelte Invaliditätsgrad zwischen 20 und 70 Prozent.

Diese schwammige Einschätzung ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Maßgeblich für die Bejahung einer 50prozentigen Invalidität sei die Einschätzung, ob der Versicherte seinen Beruf und die ihn ausmachenden Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen noch mindestens zu 50 Prozent erledigen könne. Dafür muss aber auf das konkrete Berufsbild abgestellt werden.

In dem Fall war der Versicherte selbstständiger Inhaber einer kleinen Versicherungsagentur mit zahlreichen Kundenbesuchen im Außendienst. Demnach ist von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit auszugehen, wenn er den Anforderungen des Außendienstes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu mehr als der Hälfte des bisherigen Umfangs entsprechen kann. Ist diese 50-Prozent-Grenze erreicht, ist der Versicherte berufsunfähig und kann die vereinbarte Rente beanspruchen.

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