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15-Prozent-Grenze gilt auch bei später festgestellten Hausmängeln

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Münster. Wer eine Immobilie kauft, kann mit versteckten Mängeln eine böse Überraschung erleben: Denn deren Beseitigung lässt den tatsächlichen Kaufpreis oft in ungeahnte Höhen schießen. Bauherren stehen dann vor der Frage, wie die Kosten für die Mängelbeseitigung steuerlich behandelt werden. Grundsätzlich gilt: Fallen Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf an und sind die Kosten höher als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und dürfen nur einheitlich abgeschrieben werden.

Das Finanzgericht Münster (AZ: 10 K 526/08 E) hat jetzt entschieden, dass das auch gilt, wenn es sich um nachträglich festgestellte Mängel handelt. Überschreiten die Renovierungskosten die 15-Prozent-Grenze, handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die nur im Wege der Abschreibung verrechnet werden können.

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