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Krankmeldepflicht des Arbeitnehmers

Diskussionsbeitrag zur Mitarbeiterschulung im Hause der Atlanticlux Lebensversicherung S.A., Betzenstraße 6, Niederlassung Saarbrücken.

Das individuelle und kollektive Arbeitsrecht wird hierbei nochmals unterschieden, so der Referent, Rechtsexperte zum Arbeitsrecht. In den Bereich Arbeitsrecht gehören alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang Arbeitsplatz, Arbeitssituation, Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber. Atlanticlux Niederlassungsleiter Hendrik Lehmann weist auf den Themenkreis von Arbeitsgeber- und Arbeitnehmervertretungen in der Unternehmensbranche hin. Welche Regelungen bei der Atlanticlux mithilfe von Tarifverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen getroffen werden. „Gute Regelungen fördern ein gutes Betriebsklima, Probleme einzelner Arbeitnehmer können oftmals durch ein Gespräch geklärt werden“, so Niederlassungsleiter der Atlanticlux ( in neuem Fenster öffnenhttp://www.atlanticlux.de/de/leistungen.html ), Hendrik Lehmann.

Quelle: newsmax
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Wie verhalte ich mich bei Krankheit richtig?

„Das kennen wir ja alle: Am Montag klingelt der Wecker und wir wollen aufstehen, um zur Arbeit zu gehen. Schon im Bad bemerken wir, dass uns nicht gut ist. Der Kopf glüht, die Augen tränen und die Nase läuft. Wir sind heute nicht in der Lage zur Arbeit zu gehen. Vielleicht schaffen wir es gerade noch einen Kollegen anzurufen, um ihm zu sagen, dass man heute wegen Krankheit nicht zur Arbeit kommen könne, um sich danach erschöpft wieder ins Bett zu legen“, so der Arbeitsrechtexperte. Aber reicht das aus? Nein, denn der Vorgesetzte muss auf jeden Fall von der Krankheit in Kenntnis gesetzt werden. Um diese Meldepflicht ist der Arbeitnehmer verpflichtet und es reicht daher nicht aus, nur dem Kollegen Bescheid zu geben. Daher besser gleich dem Vorgesetzen anrufen oder darum bitten es diesem weiter zu leiten.

Damit regelt der Arbeitgeber auch die Dauer der Krankmeldepflicht. Denn wer länger als 3 Kalendertage krank ist, muss dem Arbeitgeber eine Krankmeldung vom Arzt unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten 4.Tag, vorlegen. Dies ist im Entgeldfortzahlungsgesetz (EntFG) klar geregelt.

Die Regelung wirft aber auch die Frage auf: Kann ich bei einem Feiertag dann erst ab dem 5. Kalendertag die Krankmeldung abgeben? Da ja am Feiertag sowieso niemand bei der Arbeit ist. Dies hat der Arbeitnehmer vorab mit seiner Geschäftsstelle zu klären. Denn grundsätzlich gilt auch der Feiertag als Kalendertag.

Wer Sorge hat bei Krankheit keinen Lohn zu erhalten, findet auch im Entgeldfortzahungsgesetz eine klare Regelung. Nach §3 Abs.1 hat demnach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterzahlung seines Lohnes durch den Arbeitgeber für die Zeit bis zu sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet krank ist. Bei längerer Krankheit bedarf es einer erneuten Begründung und Prüfung, die gesetzlich geregelt ist.

Die Entgeldfortzahlung gilt im Krankheitsfall für Beschäftigte, die ununterbrochen seit mindestens vier Wochen beschäftigt sind.

Weitere Beispiele hierzu wurden mit den Altanticlux Mitarbeitern und Unternehmensverantwortlichen diskutiert. Das Thema Auskunftsrecht bei Krankheit von Mitarbeitern oder deren Familienangehörigen wurde eingehend erörtert. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, eine Abmahnung oder Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer den Arzt nicht von der Schweigepflicht entbindet. Geregelt ist auch, so der Arbeitsrechtsexperte, dass die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers nicht berechtigt ist, Anfragen des Arbeitgebers mit Bezug auf die Art der Erkrankung seines Mitarbeiters zu beantworten. Die Krankenkasse darf jedoch mitteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Mittelstand-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über Tourismus, Familienunternehmen, Gesundheitsthemen, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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