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Deklarationspflicht bei Gold und Silber

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Berlin – Mit der Sommerzeit steht auch wieder die große Reisezeit bevor. Einige Urlauber werden die Chance nutzen, das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden und privates Vermögen ins Ausland zu bringen oder nach Deutschland einzuführen. Speziell der Edelmetall-Transport ist ein komplexes Thema, das bei Anlegern immer wieder Fragen rund die Deklarationspflicht bei Grenzübertritt aufkommen lässt.

Foto - Wolfgang Weber -Quelle: TAURUS-Edelmetall-Gruppe
Foto – Wolfgang Weber -Quelle: TAURUS-Edelmetall-Gruppe

„Innerhalb der EU sind Edelmetalle, wie Gold, Silber oder Platin, dem Bargeld ein gleichgestelltes Zahlungsmittel. Überschreitet ihr Wert die Grenze von 10.000 Euro müssen Edelmetalle mündlich angemeldet werden. Dies gilt bei Ausreise aus Deutschland in ein EU-Mitgliedsland oder umgekehrt bei Einreise nach Deutschland aus einem EU-Mitgliedsstaat“, klärt Wolfgang Weber, Director Europe der TPMG, auf und ergänzt: „Diese Deklarationsregelung gilt nur, wenn ein Zollbeamter nach der Höhe mitgeführter Edelmetalle fragt. Es muss nicht unaufgefordert angemeldet werden.“ Anders verhält es sich mit der Deklarationspflicht bei Grenzübertritt in oder aus Drittländern, also Ländern, die nicht zur EU gehören. Edelmetalle gelten dann nicht als Barmittel sondern als Waren und unterliegen einer schriftlichen Anmeldepflicht ab einem Wert von 300 Euro.

Entscheidend ist stets der Marktwert, nicht der Nominalwert. Das ist der Kurs, der tatsächlich am Tag des Grenzübertritts für das Edelmetall bei einer Bank oder Edelmetallhändler gezahlt werden müsste. Als Beispiel wäre eine Gold-Unze der österreichischen Prägeanstalt „Wiener Philharmoniker“ zu nennen. Ihr Nominalwert wird gesetzlich auf 100 Euro beziffert, obgleich die Unze Gold am Markt mehr wert ist. „Aufgedruckt ist der Nominalwert von 100 Euro. Tatsächlich liegt der aktuelle Marktwert dieser Münze derzeit bei rund 954 Euro“, veranschaulicht Weber in einer Beispielrechnung.

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