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„Sharing Economy“- Teilen statt besitzen

Vom Auto über Babykleidung oder Werkzeug bis hin zur Unterkunft: Verbraucher können heutzutage fast alles leihen, tauschen oder mieten – die Digitalisierung macht‘s möglich. Was die sogenannte „Sharing Economy“ alles bietet und was Interessierte dabei beachten sollten, weiß Dieter Sprott, Experte der ERGO Direkt Versicherungen.

Quelle: ERGO Group

Das Tauschen und Teilen von Gütern ist seit jeher Bestandteil der menschlichen Kultur. „Die Sharing Economy hat dem Thema neue Popularität verliehen“, so Dieter Sprott. 2017 nutzten 39 Prozent der Deutschen entsprechende Angebote, wie die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC in einer Studie belegt. Dabei gaben die Befragten im Schnitt 884 Euro aus. Und das Interesse wächst weiter – insbesondere bei der jüngeren Generation.

Welche Formen des Teilens gibt es?

Längst haben auch große Unternehmen das Motto „Teilen statt besitzen“ für sich entdeckt. „Doch neben bekannten Vertretern der Sharing Economy wie zum Beispiel der Übernachtungsplattform Airbnb existieren noch viele weitere kommerzielle Anbieter sowie private Initiativen und Nachbarschaftshilfen“, sagt der ERGO Direkt Experte. Zu den Sharing-Plattformen mit gemeinnützigem Charakter zählt unter anderem Foodsharing. Über diesen Anbieter können Verbraucher und Unternehmen überschüssige Lebensmittel an soziale Einrichtungen oder Privatpersonen verschenken. Auch die Plattform Kleiderkreisel für Secondhandmode wirbt mit sozialen Aspekten wie dem Eintritt in eine gleichgesinnte Community und nachhaltigem Konsum. Genau wie Airbnb gehört Kleiderkreisel zu den dezentralen Plattformen. Diese treten lediglich als Vermittler zwischen Anbieter und Nutzer auf und können hierfür geringe Gebühren verlangen. Bei zentralen Plattformen sind es nicht Privatpersonen, sondern Unternehmen, die ein Produkt oder eine Dienstleistung bereitstellen. Drivenow oder Car2go sind Beispiele für dieses Sharing-Modell. Hybride Plattformen wie Uber vereinen beide Formen, indem sie die Preise und die Rahmenbedingungen für Leistungen von Privatpersonen festlegen.

Rechtliche Grundlagen

Beim Tauschen und Schenken ist die Rechtslage eindeutig: Haben sich beide Parteien geeinigt und die Ware hat den Besitzer gewechselt, bestehen keine gegenseitigen Ansprüche mehr. Anders ist es beim Leihen oder Mieten – rechtlich betrachtet sind das unterschiedliche Vertragsverhältnisse. Der Hauptunterschied liegt darin, dass die Leihe unentgeltlich ist. Bietet jemand beispielsweise Cargo-Bikes gegen eine Gebühr an, so handelt es sich für gewöhnlich um ein Mietverhältnis. Im Leihverhältnis muss der Entleiher lediglich die Kosten zahlen, die für die Erhaltung des Ausleihgegenstandes notwendig sind – wie etwa bei einer Maschine das Schmieröl. Die Kosten für die Anschaffung dürfen Verleiher dem Entleiher nicht berechnen. Darüber hinaus gibt es weitere Unterschiede: „Wer etwas verleiht, ist im Gegensatz zum Vermieter nicht für die Instandhaltung verantwortlich. Er kann den entliehenen Gegenstand zurückfordern, sobald der Entleiher Gelegenheit gehabt hat, diesen zu nutzen – oder nach Ablauf einer vereinbarten Frist“, erklärt die D.A.S. Juristin. Der Entleiher darf den geliehenen Gegenstand nicht an eine weitere Person weiterverleihen. Auch wenn eine Leihe unentgeltlich ist, handelt es sich dennoch um ein gesetzlich geregeltes Vertragsverhältnis, bei dem sich zwei Vertragspartner rechtlich binden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich ein Gartenbesitzer über ein Sharing-Portal unentgeltlich von einem Fremden den Rasenmäher ausleiht. Leiht sich ein Nachbar vom anderen einen Rasenmäher, handelt es sich in aller Regel nicht um ein Vertragsverhältnis, sondern um eine reine Gefälligkeit. „Verlangen die Eigentümer von Gegenständen in einem Sharing-Portal kein Geld, kommt ein Leihvertrag zustande. Sobald der Verleiher auch nur eine kleine Gebühr fordert, die nichts mit nachvollziehbaren Erhaltungskosten zu tun hat, ist in der Regel von einem Mietvertrag über einen beweglichen Gegenstand auszugehen“, so Rassat. „Dies hat unter anderem auch Folgen für die Haftung.“

Haftung bei Schäden

„Vor allem nicht kommerzielle Sharing-Modelle bergen bei Haftungsfragen im Schadensfall sowie bei Qualitäts- und Sicherheitsmängeln leider einige rechtliche Grauzonen”, gibt die D.A.S. Expertin zu bedenken. „So haftet das Sharing-Portal selbst meist für nichts. Denn es tritt nur als Vermittler auf. Manche Portale haben eigene Absicherungssysteme entwickelt, bei denen Verbraucher jedoch genau hinschauen sollten – hier lohnt sich ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zudem ist in manchen Fällen unklar, ob ein Leih- oder Mietverhältnis zugrunde liegt.“ Generell gilt: Wer Gegenstände leiht oder mietet, muss bei selbst verschuldeten Schäden oder bei Verlust dem Eigentümer den Schaden aus eigener Tasche ersetzen. Denn er haftet gegenüber dem Eigentümer. Die Privat-Haftpflichtversicherungen decken dieses Risiko in der Regel jedoch nicht ab. „Für Abnutzungserscheinungen, die beim vertragsmäßigen Gebrauch der Sache entstanden sind, muss der Entleiher oder Mieter hingegen nicht aufkommen“, ergänzt die Rechtsexpertin mit dem Hinweis auf § 602 und § 538 Bürgerliches Gesetzbuch. Auch der Verleiher ist haftbar – allerdings nur, wenn er den Schaden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt auch für Folgeschäden beim Entleiher, zum Beispiel, wenn der Verleiher ein offensichtlich defektes elektrisches Gerät verleiht und sich der Entleiher daran einen Stromschlag holt. Bei einer Vermietung ist die Haftung des Vermieters umfangreicher: Hier reicht neben Vorsatz bereits leichte Fahrlässigkeit – beispielsweise wenn der Vermieter eines Airbnb-Zimmers sein Gebäude nicht regelmäßig wartet, sodass Wasser durch das Dach tropft und das Gepäck des Mieters durchnässt. „Lagen die Sachmängel bereits bei der Übergabe vor, ohne dass der Mieter diese erkennen konnte oder treten sie während der Mietdauer auf, dann hat der Mieter sogar ein Recht auf Mietminderung“, erläutert die Juristin. „In einigen Fällen können jedoch Vermieter ihre gesetzliche Haftung durch vertragliche Vereinbarungen ausschließen.“ Daher ihr Rat: Sowohl die AGB des Portals als auch einen möglichen Miet- oder Leihvertrag mit dem direkten Vertragspartner genau lesen. Übrigens: Wer im Rahmen eines Sharing-Modells regelmäßig bestimmte Leistungen anbietet und damit Umsatz erzielt, muss möglicherweise ein Gewerbe anmelden.

Quelle: ERGO Group AG

Veröffentlicht von:

Annalena Rüsche
Annalena Rüsche
Annalena Rüsche befindet sich aktuell in der Vorbereitung zum Studium. Sie absolviert in unserer Redaktion ihr Jahrespraktikum. Im Anschluss will Sie "Medienmanagement" studieren. In unserer Redaktion ist sie aktuell für den Newsdesk zuständig und hält Ausblick nach aktuellen und für unsere Leser wertvollen Informationen. Sie ist unter redaktion@mittelstand-nachrichten.de direkt erreichbar.

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