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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Patentanmeldung

Allein in Deutschland wurden im Jahr 2019 67.437 Patente angemeldet. Damit erhält der Patentinhaber das Recht am Eigentum für seine technische Erfindung – er sichert sich innerhalb eines bestimmten Gebietes die exklusive wirtschaftliche Verwertung. Zielsetzung ist der Schutz von geistigem Eigentum in Form von innovativen Erfindungen, Verfahren und Produkten vor unerwünschter Nachahmung.

Gilt ein in Deutschland angemeldetes Patent auch im Ausland?

Gemäß dem sogenannten Territorialitätsprinzip gelten die Patente jeweils nur in dem Land, für das sie erteilt werden. Bei uns ist das DPMA (Deutsche Patent- und Markenamt) zuständig, das Patente ausschließlich für die Bundesrepublik Deutschland vergibt. Es steht jedoch jedem Erfinder frei, weitere Anmeldungen in anderen Ländern vorzunehmen.

Werden nur wenige Staaten in Betracht gezogen, empfehlen sich Einzelanmeldungen in den ausgewählten Ländern. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Patent europäisch oder international anzumelden. Es erstreckt sich auf zahlreiche Staaten, jedoch gibt es kein weltweit gültiges Modell. Das Patentrecht ist überaus komplex, bestenfalls zieht man einen fachlich versierten Rechtsanwalt hinzu.

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Ausländische Patentanmeldungen müssen in der Amtssprache des Bestimmungsortes eingereicht werden. Das Unternehmen Technical Translation Agency GmbH hat sich unter anderem auf Patentübersetzungen spezialisiert. Kunden profitieren von 35-jähriger Erfahrung im Patentwesen. Sie garantiert Arbeitsergebnisse, die sowohl bezüglich des Inhaltes als auch der Formatierung den jeweiligen länderspezifischen Anforderungen entsprechen.

Wann ist eine Patenanmeldung sinnvoll?

Die meisten Erfinder melden ein Patent an. Darunter beispielsweise der US-Amerikaner Chuck Hull, der sein 3D-System, das er als Stereolithographie bezeichnete, patentieren ließ, bevor er sein Unternehmen 3D-Systems gründete. Die stetige Weiterentwicklung im 3D-Druck führte zu weiteren Patentanmeldungen für verschiedenste technische Neuerungen in diesem Bereich.

Wer sein Patent gewerblich nutzen und damit auch Geld verdienen möchte, sollte auf die Schutzfunktion einer Anmeldung nicht verzichten. Durch sie erhält der Inhaber das Recht, Dritten, die die patentierte Erfindung kommerziell verwenden wollen, das Vorhaben zu unterbinden.

Allerdings sollte man wissen, dass die Anmeldung öffentlich bekannt und zudem eingesehen werden kann. Trotz des Patentschutzes besteht dadurch das Risiko, dass die Idee kopiert und kommerziell genutzt wird. Der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreits ist in der Regel ungewiss, da Patentverletzungen äußerst schwer nachweisbar sind.

Aus welchen Unterlagen besteht eine Patentanmeldung?

Dem Anmeldeformular müssen folgende Anlagen beigefügt werden:

  • ausführliche Beschreibung, in der sowohl der bekannte Stand der Technik als auch der Aufbau und die Vorteile der neuen Erfindung erwähnt werden
  • Patentanspruch – er enthält die Festlegung, was neuartig an der Erfindung ist und die konkrete Aussage, wofür Patentschutz begehrt wird
  • ggfs. Zeichnungen, um die Erfindung bildlich aufzuzeigen
  • abstrakte Zusammenfassung
  • Erfinderbenennung

Wer Zeichnungen mit einreicht, muss sich entweder im Patentanspruch oder der Beschreibung darauf beziehen. Weiterhin gibt es verschiedene Formvorschriften, beispielsweise die Nutzung von glattem weißen Papier sowie der Farbe Schwarz für Linien und Beschriftungen.

Was sollte man in Bezug auf die Erfinderbenennung wissen?

Gemäß dem Patentgesetz ist der Patentanmelder verpflichtet, spätestens 15 Monate nach dem Prioritäts- oder Anmeldetag den bzw. die Erfinder zu benennen. Hierfür steht das Formular „Erfinderbenennung (P2792)“ zur Verfügung. Zur korrekten Ausfüllung gehört die vollständige namentliche Aufführung aller Erfinder inklusive der Anschriften. Mögliche Rechtsübergänge auf den Erfinder oder Anmelder, beispielsweise durch Übertragung aufgrund des Gesetzes für Arbeitnehmererfindungen, sind vollständig anzugeben.

Wer als Erfinder nicht genannt werden möchte, muss dafür einen eigenhändig unterschriebenen Antrag einreichen. Die Erfinderbenennung ist mit einer charakteristischen Unterschrift mit Funktion zu versehen. Ggfs. ist die Zeichnungsberechtigung, z.B. Prokurist, mit anzuführen. Handelt es sich um eine Anmeldegemeinschaft ist die Unterzeichnung jedes einzelnen Mitgliedes erforderlich.

Wie sollte die Formulierung der Patentansprüche aussehen?

Die Ansprüche sollten exakt formuliert sein und alle technischen Merkmale beinhalten. Richtig ist, sie mit arabischen Ziffern durchgehend zu nummerieren. Außerdem sollte auf stimmige Rückbezüge Wert gelegt werden. Das bedeutet, wird auf ein Verfahren eines anderen Anspruchs verwiesen, sollte dieses bereits zuvor genannt worden sein.

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