Recht

Zwischen Abi und Uni: Das erste eigene Geld verdienen

Mit dem Abi geht eine Phase der Schulausbildung zu Ende. Viele Abiturienten nutzen die Zeit danach für eine Pause oder für einen Auslandsaufenthalt. Dies ist sicherlich sinnvoll und kann trotzdem mit Vorbereitungen für das Studium genutzt werden. Zum Beispiel mit einem Job, um sich Wünsche zu erfüllen oder einen Betrag für die kommende Studienzeit anzusparen. Für ein Arbeitsverhältnis sind einige Dinge zu beachten.

Die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen

Bildquelle: © MK-Photo -Fotolia.com
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Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeit von nicht volljährigen Abiturienten, wie die Experten für Rechtsfragen Kitzmann & Partner GbR wissen. Im Alter von 15 Jahren bis zur Volljährigkeit dürfen Jugendliche, welche nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, zwischen 6 Uhr und 20 Uhr täglich bis zu 8 Stunden innerhalb einer 5-Tage-Woche arbeiten. Für 16-jährige Jugendliche gibt es Ausnahmen in der Landwirtschaft, im Schausteller- und Gaststättengewerbe, in Krankenhäusern und im Verkauf. sind sich die Experten einig. Sollten Sie offene Fragen haben, können Sie auf die Erfahrung der Anwälte vertrauen. Die Kanzlei http://www.kitzmann.com/ ist besonders auf das Arbeitsrecht spezialisiert und hilft gerne bei Unklarheiten mit Rat und Tat.

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Werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig?

Tätigkeiten als Haushaltshilfe, Kellner oder Verkäufer müssen auch von Schülern und Studenten versteuert werden. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: die individuelle oder die pauschale Versteuerung. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Die individuellen Steuerfreigrenzen sind relativ hoch angesetzt. So wird für einen Ledigen nach Steuerklasse I erst ab etwa 900 Euro im Monat Lohnsteuer fällig. Bei einer vereinbarten Arbeitsdauer von höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Jahr handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, die nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Steuern zurück mit der ersten Lohnsteuererklärung

Auch Abiturienten, die mehr als einem 450-Euro-Job und nicht einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, müssen Lohnsteuer und Sozialabgaben wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen. Am Jahresende kann der Jugendliche die gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt mit einer Lohnsteuererklärung zurückerstattet bekommen. Eine bis zum Jahre 2012 geltende Einkommensgrenze für Jugendliche gibt es nicht mehr, wonach ab dieser das Kindergeld entfiel.

Aufgepasst bei mehreren Minijobs

Wenig Aufwand bezüglich Steuern und Sozialabgaben verursachen Jobs für Abiturienten, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung gleichkommen (sogenannte Minijobs). Für eine geringfügig entlohnte Tätigkeit werden bis zu 450 Euro im Monat gezahlt. Höchstens bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr darf eine kurzfristige Beschäftigung dauern. Arbeitnehmer mit mehreren Minijobs müssen aufpassen. Diese beiden Jobarten werden zusammenaddiert und dürfen in keinem Fall die Grenzen für beide überschreiten. Der Vorteil: die Jobber dürfen weiterhin bei den Eltern krankenversichert sein. Hinzu kommt, dass ein dauerhafter 450 Euro-Job ab dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig ist. Hiervon kann sich der Jobnehmer jedoch befreien lassen.

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