Recht

Vertragsschluss im Onlineshop

ARKM.marketing
     

Sowohl off- wie auch online setzt ein Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, welche die wesentlichen Bestandteile des Vertrages beinhalten, bei einem Kaufvertrag also zumindest Kaufgegenstand und –preis. Im Rahmen eines Onlineshops wird in der Darstellung der Waren – ganz ähnlich wie eine Auslage im Schaufenster – noch kein konkretes Vertragsangebot, sondern lediglich eine Warenpräsentation gesehen. Durch die Bestellung des Kunden gibt dieser dann seinerseits ein Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Händler dann annehmen kann (aber nicht muss). Die Annahme erfolgt in aller Regel entweder durch entsprechende Erklärung per E-Mail oder durch Übersendung der bestellten Ware. Trotz dieser (eigentlich) simplen Vorgehensweise kommt es hierbei immer wieder zu Missverständnissen, etwa wegen fehlerhafter Preisangaben oder des Versands von falscher Ware (so z.B. im Urteil des AG München vom 04.02.2010, Aktenzeichen: 281 C 27753/09).

Mit Hinblick auf den Vertragsschluss haben viele Händler mehr oder weniger sinnige Klauseln in ihren AGB, wie etwa: „Bestellungen nehmen wir wahlweise durch schriftliche Auftragsbestätigung (Email/Brief/Fax) oder Warenübersendung an“. Derartige Formulierungen verstoßen jedoch gegen das Wettbewerbsrecht, weil dadurch der Händler dar Recht erhalten würde, zu jedem beliebigen Zeitpunkt das Vertragsangebot des Kunden noch annehmen zu können (LG Leipzig, Urteil vom 04.02.2010, Aktenzeichen: 08 O 1799/0).

Praxistipp: Die Vertragsannahme sollte nicht schon in der (normalerweise) automatisch verschickten E-Mail zur Bestätigung des Bestelleingangs erfolgen; in dieser sollte aber der vollständige AGB-Text oder zumindest die Widerrufs- / Rückgabebelehrung enthalten sein. Erst danach, und sei es auch nur 1 Minute später, kann dann die Annahme des Vertrages erfolgen.

Übrigens: Weitere Infos rund um das Thema E-Commerce finden sich auf Rechtssicher.info, u.a. zum Thema Vertragstypen oder auch zu den Vor- bzw. Nachteilen von Online- bzw. eBay-Shops.

ARKM.marketing
 

Zeige mehr
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"

Werbeblocker erkannt!

Werbeblocker erscheinen auf den ersten Blick praktisch, weil sie störende Anzeigen ausblenden. Doch viele Internetseiten finanzieren sich ausschließlich durch Werbung – das ist oft die einzige Möglichkeit, die Kosten für Redaktion, Technik und Personal zu decken. Wenn Nutzer einen Werbeblocker aktivieren, entziehen sie der Seite diese wichtige Einnahmequelle. Die Folge: Verlage und Webseitenbetreiber verlieren  Einnahmen, die oft sogar die Gehälter ganzer Teams oder Redaktionen gefährden. Ohne Werbeeinnahmen fehlen die Mittel, um hochwertige Inhalte kostenlos anzubieten. Das betrifft nicht nur große Medienhäuser, sondern auch kleine Blogs, Nischenportale und lokale Nachrichtenseiten, für die der Ausfall durch Werbeblocker existenzbedrohend sein kann. Wer regelmäßig eine werbefinanzierte Seite nutzt, sollte sich bewusst machen, dass der Betrieb und die Pflege dieser Angebote Geld kosten – genau wie bei einer Zeitung oder Zeitschrift, für die man selbstverständlich bezahlt. Werbeblocker sind daher unfair, weil sie die Gegenfinanzierung der Verlagskosten und Personalgehälter untergraben, während die Inhalte weiterhin kostenlos genutzt werden. Wer den Fortbestand unabhängiger, kostenloser Online-Inhalte sichern möchte, sollte deshalb auf den Einsatz von Werbeblockern verzichten oder zumindest Ausnahmen für seine Lieblingsseiten machen. Wenn Sie unsere Seite weiterhin lesen möchten, dann seien Sie fair! Danke.