Recht

Menschenrechtsinstitut begrüßt Gemeinsamen Appell für einen einheitlichen, starken Diskriminierungsschutz in der EU

Berlin – Das Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt den heute veröffentlichten Gemeinsamen Appell an die Bundesregierung, ihre Blockade der 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie aufzugeben und sich für einen einheitlichen, starken Diskriminierungsschutz in der Europäischen Union einzusetzen. Der Appell wird von deutschen und europäischen Antidiskriminierungsstellen, Verbänden und NGOs gemeinsam getragen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte erklärt hierzu:

“Gerade angesichts der richtigen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) von 2006 den Schutzbereich für alle Diskriminierungsmerkmale in allen Lebensbereichen gleich auszugestalten – also nicht nur im Arbeitsleben, sondern auch für die Bereiche soziale Vergünstigungen, Bildung, Wohnungsmarkt, Versicherungen, Freizeitaktivitäten, kulturelle Angebote und sonstige Gütern und Dienstleistungen -, sollte Deutschland seine ablehnende Haltung auf EU-Ebene endlich aufgeben und aktiv für einen hohen gemeinsamen Schutzstandard in der EU eintreten.

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Deutschland sieht offenbar kritisch, dass in dem Richtlinienentwurf die Verweigerung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen explizit als eine Form von Diskriminierung anerkannt ist. Dies ist jedoch bereits jetzt eine verbindliche menschenrechtliche Vorgabe. Erst kürzlich wurde Deutschland vom UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen dazu aufgefordert, das Konzept der “angemessenen Vorkehrungen” in allen Rechts- und Politikbereichen gesetzlich zu verankern. Dazu hatte sich Deutschland mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention bereits verpflichtet.

Diskriminierungsschutz ist ein Strukturprinzip der Menschenrechte. Der Staat ist nicht nur gehalten, selbst keine diskriminierenden Maßnahmen zu ergreifen; er muss im Rahmen seiner menschenrechtlichen Schutzpflicht auch vor Diskriminierungen durch Private schützen. Das Antidiskriminierungsrecht der EU ist deshalb keine willkürliche bürokratische Vorgabe, sondern setzt die völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtskonventionen um.

Deutschland sollte deshalb das Konzept “angemessene Vorkehrungen” im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verankern und auf EU-Ebene für eine schnelle Verabschiedung der 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie eintreten.”

Der Entwurf der 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (auch horizontale Richtlinie genannt) wird in der EU seit 2008 verhandelt und seit dieser Zeit maßgeblich von Deutschland blockiert.

Die Aufhebung dieser Blockade ist eine erklärte Zielsetzung sowohl der EU-Kommission unter Jean-Claude Juncker als auch der gegenwärtigen luxemburgischen Ratspräsidentschaft.

Bislang gilt im Europarecht – anders als im deutschen AGG – ein uneinheitlicher Diskriminierungsschutz für verschiedene Diskriminierungsgründe – der Schutz vor rassistischer Diskriminierung und Geschlechterdiskriminierung gilt auch für den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, während dies für Diskriminierungen aufgrund des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung und der Religion und Weltanschauung nicht der Fall ist; für diese Merkmale besteht Diskriminierungsschutz bislang nur im Arbeitsleben.

Quelle: ots

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