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ALAG Automobil AG & Co. KG unterliegt erneut vor Bundesgerichtshof

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Revision des ALAG Automobil AG & Co. KG Anlegers erfolgreich – Bundesgerichtshof entscheidet über Widerrufsbelehrung – Welche Hoffnung für geschädigte und von Rückforderungsansprüchen bedrohte ALAG-Anleger besteht?

Quelle: newsmax
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Berlin – Mit einem Urteil vom 18.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Revision eines weiteren ALAG-Anlegers stattgegeben und eine zugunsten der ALAG ergangene Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Hamburg aufgehoben. Die Sache muss jetzt vor dem OLG Hamburg erneut verhandelt werden.

Worum ging es?

„Wir hatten im Jahre 2009 für unseren Mandanten, einem Anleger der ALAG Automobil AG & Co. KG, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter vorvertraglicher Beratung geltend gemacht und auch den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsrecht erklärt. Das OLG Hamburg hatte die Schadenersatzansprüche aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Den für uns erklärten Widerruf hatte das OLG ebenfalls zurückgewiesen, weil sich die Widerrufsbelehrung der ALAG in dem gesetzlich vorgeschriebenem Rahmen gehalten habe und die 2-Wochen-Frist für den Widerruf bereits verstrichen war. In beiden Punkten vertritt der Bundesgerichtshof eine andere Meinung. Zur Frage der Anwendbarkeit der fehlerhaften Gesellschaft konnten wir für einen anderen Anleger bereits ein obsiegendes Urteil erreichen, am 18.03.2014 wurde auch unsere Meinung zur Widerrufsbelehrung offensichtlich vom Bundesgerichtshof bestätigt“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der den Mandanten in den unteren Gerichtsinstanzen vertreten hatte“.

Widerrufsbelehrung fehlerhaft – Welche Möglichkeiten ergeben sich für geschädigte ALAG-Anleger?

Röhlke weist daraufhin, dass bereits einige Oberlandesgerichte Widerrufsbelehrungen von Fonds in Form von Publikumspersonengesellschaften für fehlerhaft angesehen haben, da die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolgenbelehrung unrichtig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss im Falle des Widerrufes einer auf einen Gesellschaftsbeitritt gerichteten Willenserklärung eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen der sogenannten fehlerhaften Gesellschaft erfolgen, das heißt, der Widerruf wirkt wie eine außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsbeitrittes mit der Folge, dass der Anleger nur dasjenige verlangen kann, was die Fondgesellschaft aus seinem Geld gemacht hat.

Das Gesetz allerdings sah als Rechtsfolge eines Widerrufs die komplette Rückgängigmachung der Verträge vor, was sich mit dem Gesellschaftsrecht nicht verträgt. Ob und wie eine solche Widerrufsbelehrung bei einer Fondgesellschaft aussehen muss, hatte der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen. Röhlke Rechtsanwälte hatten vor dem Oberlandesgericht Hamburg vorgetragen, dass über die Rechtsfolgen eines Widerrufs bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls anders belehrt werden müsse, als dies die Musterbelehrung des BGB-Gesetzgebers vorsah.

„Die genaue Begründung der Bundesgerichtshof (BGH) Entscheidung liegt noch nicht vor, lediglich die Richtung der Entscheidung selbst, der sogenannte Tenor. Nach diesem ist allerdings das klagabweisende Urteil des OLG Hamburg aufzuheben und die Sache zurück zu verweisen, was darauf hinweist, dass der BGH die Widerrufsbelehrung der ALAG ( http://www.kanzlei-roehlke.de/widerrufsbelehrung-fehlerhaft/ ) für fehlerhaft angesehen hat. Sollte der Widerruf sich als berechtigt darstellen, wäre die ALAG verpflichtet, auf den Tag des Widerrufs ein Auseinandersetzungsguthaben zugunsten des Anlegers zu errechnen und ein noch vorhandenes Guthaben auszuzahlen,“ erläutert Röhlke.

Fazit: Hoffnung für geschädigte und von Rückforderungsansprüchen bedrohte ALAG-Anleger besteht!

Der erfahrene Anwalt Christian Röhlke weist darauf hin, dass diese Entscheidung einen Hoffnungsschimmer für viele betroffene ALAG Anleger und ihren verunsicherten Familien darstellen könnte, die derzeit von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft bedroht sind. Rechtsanwalt Röhlke weist klar darauf hin, dass sofern diese ALAG-Anleger noch vor der Liquidation den Widerruf der Beteiligung erklärt haben, könnte dies ihre Rechtslage unter Umständen positiv beeinflussen. Röhlke Rechtsanwälte stehen für Rückfragen und weiteren Informationen unter 030-715 206 71 oder office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung. Diesen betroffenen Anlegern ist jedenfalls der Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt zu empfehlen, um weiteren Schaden abzuwenden.

Quelle: newsmax

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