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Kanzlei Seehofer erstreitet Urteil gegen die Bayerische Vermögen AG

Das Landgericht Traunstein hat in einem Urteil vom 23.05.2014 einen von der Kanzlei Seehofer vertretenen Anleger Schadensersatz zugesprochen hinsichtlich einer im Jahre 2000 gezeichneten Beteiligung an der Zweiten MPC Global Equity GmbH & Co. KG.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer

Der geschädigte Anleger hatte sich im Jahre 2000 in Höhe von damals DM 50.000,00 zuzüglich 5% Agio als Treuhandkommanditist an der Zweiten MPC Global Equity GmbH & Co. KG beteiligt und war damals von der früheren neuen Vermögen AG, der heutigen Bayerischen Vermögen AG, Vermögensbetreuung für private Kunden AG beraten worden. Obwohl der zugrunde liegende Emissionsprospekt unstreitig rechtzeitig vor der Beitrittsentscheidung übergeben worden war, hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung festgestellt, dass der Anleger nicht über das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt wurde. Das Landgericht urteilte, dass im Prospekt unter der Überschrift „Haftung des Anlegers“ lediglich ausgeführt wird, dass, wenn der volle Zeichnungsbetrag einbezahlt ist, der Anleger keine weiteren Nachschusspflicht oder Haftung unterliegt.

Somit konnte und durfte ein Anleger davon ausgehen, dass keine weitere Haftung seinerseits bestehen würde. Tatsächlich besteht aber das Risiko, dass ein Anleger nicht gewinn gedeckte Ausschüttungen möglicherweise wieder zurück bezahlen muss. Hierüber wurde der klagende Anleger auch nicht in mündlichen Beratungsgespräch aufgeklärt.

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Das Landgericht verurteilte die Bayerische Vermögen AG somit zur Rückerstattung des damals eingesetzten Kapitals abzüglich mittlerweile erhaltene Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der Zweiten MPC Global Equity GmbH & Co. KG. Schließlich wurde die Bayerische Vermögen AG auch das verurteilt, den Kläger von sämtlichen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen in Zusammenhang mit dessen Beteiligung freizustellen. Weiter wurde dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Kosten des eingeleiteten Güteverfahrens zugesprochen.

Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:

Dieses Urteil des Landgerichts Traunstein zeigt deutlich, dass in vielen Fällen selbst die bei der Beratung verwendeten Unterlagen, überwiegend also Emissionsprospekte, fehlerhaft sind und sein können. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht verwunderlich, wenn das Landgericht eine Prospektaussage, wonach ein Anleger nach Einbezahlung des vollen Zeichnungsbetrages keiner weiteren Nachschusspflicht oder Haftung unterliegen würde, als fehlerhaft ansieht. Einem Anleger ist nicht zu zumuten, im Prospekt danach „zu suchen“, ob nicht doch irgendwo „im Kleingedruckten“ eine mögliche weitere Haftung versteckt sein könnte.

Betroffene Anleger sollten daher stets eine spezialisierte Kanzlei aufsuchen, damit mögliche Ansprüche auch im Hinblick auf fehlerhafte Prospekte geprüft werden können.

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