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VW-Hammer: Richter entscheiden erneut für betrogene Kunden

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Erste Urteile zeigen: Geschädigte Kunden haben beste Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen

Jülich – Nach dem Landgericht München entschieden nun auch Kollegen aus Lüneburg erneut zugunsten geschädigter VW-Kunden. Das Urteil: Ein Autohaus muss den vollen Kaufpreis plus Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs erstatten. Der Rechtsexperte Markus Mingers erläutert den Fall:

Worum ging es im konkreten Fall?

Nach Bekanntwerden des Abgasskandals bei VW forderte der Kläger von einem ansässigen Autohaus nach Verstreichen einer Nachbesserungsfrist die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen neuen VW Passat 1,6 TDI (mit Blue Motion Technology). Der Preis für den Wagen betrug bei Übergabe im Februar 2014 rund 29.000 Euro. Ausgestattet ist dieser mit dem Skandalmotor EA 189. Der Kläger verwies darauf, dass die CO2-Emissionen durch die illegal eingesetzte Software auf dem Prüfstand deutlich von denen im Realbetrieb abweichen. Das wiederum würde den vertraglichen Vereinbarungen widersprechen. So war schließlich im Angebot des Autohändlers noch die Rede von 110,2 mg/km ausgestoßenen Stickoxiden. Zudem habe der Kläger das Auto gerade deshalb gekauft, weil es ein besonders umweltfreundliches Dieselfahrzeug sei. Dass das Fahrzeug mangelbehaftet sei, zeige darüber hinaus auch der Umstand, dass ein Weiterverkauf nur unter finanziellen Einbußen möglich ist. Davon wollte das Autohaus jedoch nichts wissen. So seien Abweichungen bei den CO2-Emissionen erst gar nicht richtig behauptet worden und eine mögliche Nachbesserung ohne negative Auswirkung auf Kraftstoffverbrauch, Motorleistung, Drehmoment oder Geräuschemissionen. Nach Ansicht der Anwälte des Händlers läge schon gar kein erheblicher Sachmangel vor, da dessen Beseitigung weniger als 100 Euro koste und somit weniger als einen Prozent des Gesamtkaufpreises ausmache.

Was haben die Richter am LG Lüneburg letztendlich entschieden?

„Dieser Argumentation sind die Richter nicht gefolgt. Denn nach Ansicht der Richter wies der Passat sehr wohl bei Übergabe einen Sachmangel auf, da jedenfalls die Stickoxidwerte (NOx) von den im Vertrag vereinbarten Schadstoffwerten abweichen“, erklärt Mingers. Das stehe allein schon aufgrund des Schreibens der Volkswagen AG fest, wonach etwaige Stickoxidwerte durch eine Software im Prüfstandlauf optimiert werden. Nur durch den Einsatz eben dieser illegalen Software können die ursprünglich vereinbarten Emissionswerte eingehalten werden. „Der Kläger hat nach Ansicht der Richter auch eine angemessen Frist gesetzt. Eine solche richtet sich nämlich vor allem nach dem Interesse des Käufers. Hier hatte das Autohaus insgesamt zwei Monate Zeit, Reparaturen vorzunehmen. Schließlich könne es auch nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, dass Volkswagen zunächst millionenfach manipulierte Software in seine Fahrzeuge einbaut und sich die Händler dann zum Nachteil der Käufer darauf zurückziehen, dass es Monate oder gar Jahre dauert, um diese Manipulationen zu beheben“, so Mingers über das neueste Urteil. Das Autohaus hatte sich eingangs darauf berufen, dass eine Nachbesserung ja nur in Koordination mit dem Kraftfahrtbundesamt erfolgen könne und man an deren Angaben gebunden sei. Dabei war eine Umrüstung – wie für so viele Modelle – nicht einmal genehmigt worden.

Fazit!
„Wir von der Rechtsanwaltskanzlei Mingers & Kreuzer sind schon lange der Meinung, dass betroffene Fahrzeuge einen erheblichen Mangel aufweisen, der zum Rücktritt berechtigt. Insbesondere, weil mit bei einem möglichen Weiterverkauf mit erheblichen finanziellen Einbußen zu rechnen ist. Dies bestätigen jetzt die ersten gerichtlichen Urteile“, fasst Mingers die aktuelle Situation zusammen. Daher rät der Rechtsexperte: „Gehen Sie zum Anwalt, denn geschädigte Kunden haben beste Chancen auf eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen“.

Quelle: Pressebüro Mingers & Kreuzer

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