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Richtiges Verhalten beim Parkrempler am Auto

Enge Parkbuchten, ungeduldige Verkehrsteilnehmer, die einen beim Rückwärts-Einparken in Hektik versetzen, oder unübersichtliche Situationen auf dem Supermarktparkplatz – beim Parken passiert es schnell mal, dass ein anderes Fahrzeug touchiert wird. Jeder fünfte deutsche Autofahrer hat beim Parken schon einmal versehentlich ein anderes Auto beschädigt. Doch wie geht es dann weiter? Die Polizei rufen, warten oder einfach Kontaktdaten hinterlassen? TÜV NORD Iserlohn gibt Tipps – auch zur Schadenaufnahme am Fahrzeug mit einem neuen Sofortgutachten.

Ein Parkrempler hat meist nur kleinere Bagatellschäden zur Folge, da die Geschwindigkeit in der Regel beim Parken eher niedrig ist. Je geringfügiger der Schaden, desto größer ist der Impuls, einfach einen Zettel hinter die Windschutzscheibe zu klemmen und wegzufahren. Aber: Wer nach einem Parkrempler nur einen Zettel mit seinen Kontaktdaten hinterlässt, macht sich strafbar. Es drohen Geldstrafe, Punkte in Flensburg und Führerscheinentzug, denn ein Parkschaden gilt im Sinne des Rechts als Unfall. Darüber hinaus riskiert man auch den Verlust des Versicherungsschutzes. Grundsätzlich sollte man deshalb selbst bei einem kleinen Parkrempler dieselben Maßnahmen treffen wie bei einem gewöhnlichen Unfall: Mit dem Geschädigten müssen zunächst erst einmal Versicherungs- und Personendaten ausgetauscht werden.

Wie lange muss ich vor Ort warten?

Unabhängig davon, wie groß oder klein der Schaden ist, ist man dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Damit man aber nicht die Nacht auf dem Parkplatz verbringen müssen, spricht der Gesetzgeber von „einer zumutbaren Zeit“. Mindestens eine halbe Stunde Wartezeit gilt als zumutbar. Auf einem Supermarkt-Parkplatz kann z. B. davon ausgegangen werden, dass der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs nur kurz einkaufen ist und schon bald zurückkommt. Kehrt der Geschädigte jedoch nicht zeitnah zurück, sollte man umgehend die Polizei informieren und den Unfall melden. Damit sollte man nicht zu lange warten, sonst macht man sich womöglich wegen Fahrerflucht strafbar. Außerdem würden dann noch 3 Punkte in Flensburg fällig werden. Übrigens: Behauptet ein Unfallverursacher, er habe den Unfall beim Parken nicht bemerkt, wird in der Regel ein Gutachter hinzugezogen. Kommt dieser anhand der Spuren zu dem Ergebnis, dass der Verursacher den Parkschaden wahrgenommen haben müsste, ist der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt.

Welche Versicherung zahlt beim Parkrempler?

Hat während des Zusammenpralls eines der Fahrzeuge gestanden, übernimmt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des alleinigen Verursachers die Kosten für die Reparatur. Befanden sich beim Unfall auf dem Parkplatz beide Fahrzeuge in Bewegung, einigen sich Versicherungen meist auf eine 50-Prozent-Regelung. Wenn sich aber der Verursacher aus dem Staub gemacht hat, bleibt der Betroffene in der Regel auf den Kosten sitzen – es sei denn, er ist Vollkasko versichert.

Eine Chance bleibt noch, falls der Unfallverursacher den Schaden nicht meldet. Wenn man dessen Anschrift und Kennzeichen kennt, kann man durch den Zentralruf der Autoversicherer herausfinden, welche Versicherung zuständig ist, und dann eine Schadensmeldung vornehmen. Außerdem kann man sich natürlich auf die Suche nach möglichen Unfallzeugen machen.

Olav Roeske rät: „Es lohnt sich, vor der Schadenregulierung zu klären, ob sich der Schadenfreiheitsrabatt ändert und sich somit womöglich der Beitrag erhöht. In manchen Fällen ist es für den Betroffenen günstiger, die Werkstattkosten selbst zu übernehmen.“
Und: „Ein Unfallgutachter ist jedermanns gutes Recht – man sollte seine berechtigten Ansprüche mit einem Unfallgutachten sichern.“ Mit dem neuen TÜV NORD- Sofortgutachten können die Schäden schnellstens aufgenommen werden. War es bisher nötig, dass ein Schadengutachter vor Ort das Fahrzeug persönlich in Augenschein nimmt, wird diese Aufgabe jetzt auch von TÜV NORD-Experten wahrgenommen, die per Smartphone in direktem Kontakt mit dem TÜV NORD- Schadengutachter im Sachverständigenzentrum die Schadenaufnahme durchführen. Vergingen bisher rund zwei Tage für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens, kann in Zukunft die Schadenabwicklung schon nach einer Stunde weiterverfolgt werden.

Quelle: TÜV NORD

Veröffentlicht von:

Annalena Rüsche
Annalena Rüsche
Annalena Rüsche befindet sich aktuell in der Vorbereitung zum Studium. Sie absolviert in unserer Redaktion ihr Jahrespraktikum. Im Anschluss will Sie "Medienmanagement" studieren. In unserer Redaktion ist sie aktuell für den Newsdesk zuständig und hält Ausblick nach aktuellen und für unsere Leser wertvollen Informationen. Sie ist unter redaktion@mittelstand-nachrichten.de direkt erreichbar.

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