MobilRecht

Privater Gebrauchtwagen-Verkauf: Was ist zu tun?

6,7 Millionen Gebrauchtwagen wechselten allein im vergangenen Jahr den Besitzer. Gerade bei Angeboten von Privatleuten hoffen viele Käufer auf ein günstiges Schnäppchen. Die Wenigstens kennen die Stolpersteine beim Autokauf von Privat an Privat.

Damit nichts schief geht, greift man am besten zum Musterkaufvertrag. Der lässt sich auf den Websites der meisten Versicherer herunterladen. Wichtig ist, wie die HUK-COBURG mitteilt, Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe festzuhalten und die Kfz-Versicherungsfrage zu klären: Besteht der Vertrag fort oder wird er gekündigt. – Übernimmt der Käufer die Kfz-Versicherung, müssen sich die Vertragspartner über die Beitragszahlung im laufenden Versicherungsjahr einigen. – Außerdem enthält der Vertrag zwei Mitteilungen, eine für die Kfz-Versicherung und eine für die Zulassungsstelle (Veräußerungsanzeige). Beide Formulare müssen von Käufer und Verkäufer gemeinsam ausgefüllt und unterschrieben werden. Das Verschicken ist die Angelegenheit des Verkäufers.

Bevor der Käufer sich nach dem Kauf ins Auto setzt und wegfährt, muss er den Kfz-Versicherungsschutz prüfen. Ein eindeutiger Beweis ist die Versicherungspolice mit dem dazugehörigen Abbuchungs- oder Einzahlungsbeleg als Nachweis, dass der Beitrag gezahlt ist. Und selbstverständlich müssen die Kennzeichen gültige amtliche Stempel tragen.

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Anschließend muss der neue Gebrauchtwagen schnellstmöglich umgemeldet werden. Dazu braucht der Käufer einen siebenstelligen Code, die sogenannte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer). Die Nummer kann man beim Versicherer telefonisch erfragen, oder man lässt sie sich per Mail zuschicken. Bevor aber der Kfz-Versicherer die eVB-Nummer verschickt, will er noch Details vom Auto wissen. Es ist also gut, den Fahrzeugschein zur Hand zu haben. Der Zulassungsstelle genügt als Versicherungsnachweis für die Ummeldung der siebenstellige Code.

Achtung Probefahrt

Auch schon vor dem endgültigen Verkauf spielt der Versicherungsschutz eine Rolle. Schließlich will der potentielle Käufer das Auto ausprobieren. Doch wer einem Fremden einfach den Autoschlüssel in die Hand drückt und gute Fahrt wünscht, spielt mit seinem Versicherungsschutz in der Teilkasko-Versicherung.

Diebstahl setzt immer einen Gewahrsamsbruch voraus. Soll heißen: Der Käufer nimmt dem Eigentümer das Auto gegen seinen Willen ab. Verschwindet ersterer während der Probefahrt einfach auf Nimmerwiedersehen, ist das nach Auffassung des Gesetzgebers kein Diebstahl. Der Eigentümer hat den Schlüssel ja freiwillig hergegeben.

Um vorzubeugen, lässt sich ein Verkäufer vor der Probefahrt immer Ausweis und Führerschein des Interessenten zeigen. Verkäufer, die in der Corona-Zeit nicht während der Probefahrt im Auto zu sitzen wollen oder können, sollten mindestens den Führerschein des potentiellen Käufers behalten.

Noch ein Tipp: Ob ein Gewahrsamsbruch bei der Probefahrt vorliegt, hängt nicht zuletzt vom Verhandlungsort ab. Verhandlungen und Schlüsselübergabe sollten deshalb immer in der Wohnung stattfinden.

Quelle: HUK-COBURG Versicherungsgruppe

Veröffentlicht von:

Amei Schüttler
Amei Schüttler
Amei Schüttler ist Redakteurin bei den Mittelstand-Nachrichten und schreibt über innovative Produkte und die Macher im deutschsprachigen Mittelstand. Für Fragen und Anregungen nutzen Sie bitte folgende Kontaktdaten:
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