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Kein Vorbesitzer: Täuschung beim Motorradkauf

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Beim Verkauf eines gebrauchten Motorrads gibt es bei der Angabe der Zahl der Vorbesitzer keinen Raum für Missverständnisse: Damit ist die Zahl der Vorbesitzer gemeint, die das Kraftrad insgesamt hatte – und nicht nur die der deutschen Vorbesitzer. Darauf wies laut D.A.S. das Landgericht Karlsruhe hin – und erklärte die Anfechtung eines Kaufvertrages für wirksam.

LG Karlsruhe, Az. 6 O 375/12

Hintergrundinformation:

Käufer können Kaufverträge wegen einer arglistigen Täuschung anfechten. Davon spricht man, wenn der Verkäufer seinen Vertragspartner bewusst über Umstände täuscht, die für seine Kaufentscheidung erheblich sind. Folge ist normalerweise, dass der Kaufvertrag Zug um Zug zurück abgewickelt werden muss. Es gibt jedoch Ausnahmen. Der Fall: Ein Motorradfan hatte ein gebrauchtes Bike der Marke Triumph, Typ Street Triple, gesucht. Die Maschine sollte nicht älter als vier Jahre sein und aus erster Hand stammen, da mehr Vorbesitzer einen höheren Wertverlust bedeuten. Nach einigen Wochen des Preisvergleichs schlug er bei ebay zu und ersteigerte ein Motorrad für 5.145 Euro. Die Maschine hatte laut Angaben des privaten Verkäufers „0 Vorbesitzer“ und war von diesem neu gekauft worden. Auch im Kaufvertrag gab er wieder „0 Vorbesitzer“ an. Der Käufer achtete nicht weiter auf die italienischen Fahrzeugpapiere und fuhr zufrieden nach Hause. Bei der Zulassungsstelle kam das böse Erwachen: In den Papieren war noch ein weiterer Vorbesitzer eingetragen. Auch erschien die Polizei und nahm die Maschine mit. Denn die Papiere waren in Italien als gestohlen gemeldet. Es stellte sich auch heraus, dass die Triumph kein Original war, sondern eine sogenannte „Dublette“. Es fährt also irgendwo noch ein weiteres, aber legales Fahrzeug mit identischen Papieren und identischer Fahrgestellnummer herum. Die Triumph war auf einem Fahrzeugmarkt in Italien für 3.800 Euro gekauft worden. Der Käufer erklärte nun die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte sein Geld zurück. Der Verkäufer lehnte ab: Die Angabe „0 Vorbesitzer“ habe sich nur auf die Vorbesitzer in Deutschland bezogen, nicht auf die in Italien. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bestätigte das Landgericht Karlsruhe, dass schon die falsche Angabe zu den Vorbesitzern ausreiche, um den Kaufvertrag anzufechten. Die Zahl der Vorbesitzer sei kaufentscheidend gewesen. Die Frage nach deren Anzahl sei eindeutig, damit seien in jedem Fall alle Vorbesitzer gemeint. Der Verkäufer habe den Käufer bewusst getäuscht. Eine Rückabwicklung Zug um Zug sei wegen der Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei aber nicht mehr möglich. Trotzdem musste der Verkäufer den vollen Kaufpreis zurückzahlen. Denn nach Ansicht des Gerichts war er allein für die Situation verantwortlich, die zum Eingreifen der Polizei geführt hatte.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.5.2013, Az. 6 O 375/12

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