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In der dunklen Jahreszeit spielt das Licht die größte Rolle

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Dunkelt es früh und schnell, ist es noch wichtiger als sonst, gut und deutlich zu sehen und gesehen zu werden. Das wissen Autofahrer. Weniger selbstverständlich ist jedoch, auch die Regeln zu kennen: Wann muss und darf in welcher Situation welche Leuchte aktiviert werden. Wer falsch beleuchtet unterwegs ist, riskiert Bußgelder in saftiger Höhe sowie Punkte in Flensburg. Außerdem kann eine falsche Beleuchtung gefährlich werden im Straßenverkehr und fatale Folgen haben.

Foto: dmd/thx
Foto: dmd/thx

Relativ günstige Bußgelder bekommt man, wenn man mit Standlicht unterwegs ist oder auf einer Straße mit eigentlich guter und ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht fährt. Solange der Fahrer niemanden dabei gefährdet, muss er sein Falschverhalten mit 10 Euro wiedergutmachen – bei Gefährdung erhöht sich der Betrag auf 15 Euro. Kommt es gar zu einem Unfall mit Sachbeschädigung fordern die Richter 35 Euro.

Wer im Winter zu faul ist, die Leuchten vom Schnee oder im Sommer vom Schmutz zu befreien, schränkt deren Funktion stark ein. Wer erwischt wird, zahlt bei bedecktem oder verschmutztem Zustand 20 Euro, solange noch nichts passiert ist. Bei einem Tatbestand mit Sachbeschädigung werden jedoch 35 Euro fällig.

Bei Regen, Schnee oder Nebel gilt innerhalb geschlossener Ortschaften: Abblendlicht an. Wer dies nicht für nötig hält, muss 25 Euro zücken, wenn er zufällig erwischt wird und 35 Euro, wenn er dadurch Schaden verursacht. Richtig teuer wird es in dem Moment, in dem das unbeleuchtete Auto in derselben Wetterlage die Ortsgrenze passiert. Dann fallen nicht nur 60 Euro Bußgeld, sondern auch noch ein Punkt in Flensburg an.

Doch nicht nur fahrende Autos müssen korrekt beleuchtet sein. Beim Parken außerhalb von Ortschaften müssen laut Paragraph 17 der Straßenverkehrsordnung haltende Fahrzeuge mit eigener Lichtquelle beleuchtet werden. Innerhalb der Stadtgrenzen gilt dies nur, wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht, damit das Fahrzeug aus „ausreichender Entfernung deutlich sichtbar“ ist. Ist dies nicht der Fall, gilt es, die der Fahrbahn zugewandte Seite durch Parkleuchten oder andere zugelassene Lichter kenntlich zu machen. Wer sein stehendes Auto falsch beleuchtet, büßt dies im Normalfall mit 20 Euro und bei einer Sachbeschädigung mit 35 Euro.

Quelle: djd

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