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Neuer Mindestlohn ab 2020 – Minijobs

Minijobs bleiben nur bis 48 Stunden Monatsarbeitszeit steuerfrei – Steuerberaterverband erklärt Details.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 9,19 Euro/Stunde und wird ab 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro angehoben. Das ist im Prinzip für Unternehmen nicht besonders schwierig. Es kann jedoch bei derzeitigen Minijobbern ab 2020 zu Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen führen, wenn zum Jahreswechsel keine Anpassung bei den zu leistenden Stunden vorgenommen wird, darauf weist der Steuerberaterverband Sachsen hin. „Summa summarum führt der zum Jahreswechsel erhöhte Mindestlohn dazu, dass Minijobber, soll ihr Minijob für sie weiter steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, nur noch maximal 48,13, sprich 48 Stunden arbeiten dürfen“, erklärt Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes.

Auswirkungen am Beispiel erklärt

Die Auswirkungen des neuen Mindestlohns auf Minijobs lässt sich am anschaulichsten an einem Beispiel erläutern: Herbert arbeitet bisher 48,5 Stunden im Monat für einen Stundenlohn von 9,20 Euro und erhält damit (48,5 h x 9,20 Euro =) 446,20 Euro. Somit lag der Lohn unter der Grenze von 450,00 Euro. Es handelte sich um einen Minijob, der bei Herbert steuer- und sozialversicherungsfrei ist, soweit der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge (28 Prozent) sowie pauschale Lohnsteuer (2 Prozent) an die Minijobzentrale abführt. Wenn nun Herbert weiterhin 48,5 Stunden im Monat arbeitet, muss er (gesetzlich verpflichtend) ab 1.1.2020 aufgerundet 453,50 Euro (48,5 h x 9,35 Euro) erhalten. Es liegt nun kein Minijob mehr vor, da die Grenze von 450,00 Euro überschritten wird. Das Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und, soweit noch ein anderes Arbeitsverhältnis („Hauptjob“) vorliegt, auch steuerpflichtig (Steuerklasse VI). Soll das Arbeitsverhältnis weiterhin als Minijob behandelt werden, was in den meisten Fällen so sein wird, muss die Stundenzahl angepasst werden. Im vorliegenden Fall darf Herbert ab 1.1. 2020 also nur noch maximal 48,13 Stunden (450 Euro/9,35 Euro =) arbeiten. In der Praxis wird wohl eine Rundung auf 48 Stunden vorgenommen (48 h x 9,35 Euro = 448,80 Euro).

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Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaub und gegebenenfalls in Tarifverträgen vereinbarte Zuschläge (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) haben. Diese Beträge sind bei der 450-Euro-Grenze zu berücksichtigen.

„Unternehmerinnen und Unternehmer, die derzeit Minijobber mit einem Stundenlohn von weniger als 9,35 Euro beschäftigen, sollten also nicht nur die Arbeitszeitnachweise weiterhin penibel führen, sondern auch die Arbeitsverträge und die Lohnabrechnungen anpassen“, rät Dr. Zönnchen.

Quelle: meeco Communication Services

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