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Kosten fürs häusliche Arbeitszimmer absetzen

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Dank moderner Kommunikationstechnologien wird unsere Arbeitswelt immer flexibler. Traditionelle räumliche, zeitliche oder organisatorische Grenzen der Arbeit weichen auf, Berufs- und Privatleben verschwimmen. Dennoch kann nicht jeder, der gerne Zuhause arbeitet, sein Homeoffice auch von der Steuer absetzen. Der Gesetzgeber hat klare Regeln aufgestellt. Demnach gibt es nur zwei Szenarien, in denen „häusliche Arbeitszimmer“ vom Fiskus auch anerkannt werden.

Erstens: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung. Ist dies der Fall, dann sind Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungkosten absetzbar.

Zweitens: Dem Steuerzahler steht kein anderer Arbeitsplatz für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung. In diesem Fall können für das Homeoffice Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro jährlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Als häuslich gilt ein Arbeitszimmer, wenn es in das private Wohnhaus oder Appartement eingebunden ist. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist, dass es fast ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend als Büro bzw. Arbeitsraum ausgestattet ist. Wird das Arbeitszimmer vom Finanzamt anerkannt, dann können viele der Aufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden: anteilige Miet- und Mietnebenkosten oder anteilige Abschreibungen und Schuldzinsen für laufende Darlehen, die auf das Wohneigentum entfallen, laufende Unterhaltskosten wie Heizung, Strom, Wasser und sogar Reinigungskosten. Schreibtisch und Schreibtischstuhl, Bücherregal und Schreibtischlampe, und weitere für ein Büro unverzichtbaren Dinge wertet das Finanzamt als beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände. Sie sind wie Computer und Schreibwaren in voller Höhe abzugsfähig. Auch Kosten für Vorhänge, Jalousien oder Bodenbelag können in der Regel in voller Höhe geltend gemacht werden.

Quelle: Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

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