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Das ändert sich im neuen Steuerjahr

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2017 dürfen Steuerzahler mit einer, wenn auch kleinen, Entlastung rechnen. So steigt der Grundfreibetrag im neuen Steuerjahr von 8.652 auf 8.820 Euro, für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Zudem wird, durch eine leichte Änderung bei den Einkommensteuer-Tarifen, der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ etwas abgemildert. Obwohl der Staat die Steuern um rund 1,37 Mrd. Euro senkt, wird die Veränderung für den einzelnen Steuerpflichtigen voraussichtlich kaum spürbar sein, informiert jetzt die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.). Grund ist die aktuell sehr niedrige Inflation.

Ebenfalls nur eine Entlastung im Miniaturformat ist durch die Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erwarten: Die Leistungen für das erste und zweite Kind steigen dabei von 190 auf 192 Euro, für das dritte Kind auf 198 Euro und für jeden weiteren Nachwuchs auf 223 Euro monatlich. Der Kinderfreibetrag wird von 4.608 Euro auf 4.716 Euro angehoben. Der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes bleibt hingegen unverändert bei 2.640 Euro.

Von Steueränderungen profitieren können Steuerzahler auch bei der Altersvorsorge. Der Maximalbetrag für Aufwendungen, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, beträgt für Ledige im kommenden Jahr 23.362 Euro und 46.724 Euro für verheiratete Paare. Wirkten sich im Jahr 2016 mit 82 Prozent der angegebenen Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich aus, werden es 2017 84 Prozent sein. Hintergrund ist eine vom Gesetzgeber beschlossene schrittweise Anhebung des Prozentsatzes um jährlich zwei Prozentpunkte bis 2025.

Wer im kommenden Jahr aus beruflichen Gründen umziehen muss, der kann sich über eine höhere Umzugspauschale freuen. Ab Februar 2017 können für Ledige 764 Euro, für verheiratete Paare pauschal 1.528 Euro abgezogen werden. Wer von Berufs wegen den Wohnort wechselt, sollte bei seiner Steuererklärung größere Posten wir Transport- und Reisekosten, Maklergebühren oder doppelte Mietzahlungen jedoch mit Rechnungen nachweisen, denn diese werden nicht pauschal abgegolten, sondern sind in ihrer individuellen Höhe als Werbungskosten absetzbar, rät die Lohi.

Quelle: Fröhlich PR GmbH i. A. der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)

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