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Das ändert sich im neuen Jahr!

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2016 erwarten Steuerzahler einige Neuregelungen. Eine wichtige Änderung ist sicher die Erhöhung des Grundfreibetrags. Dieser wurde bereits rückwirkend zum 1. Januar 2015 von 8.354 auf 8.472 Euro angehoben, ab 2016 steigt er noch einmal um 180 Euro auf dann 8.652 Euro. So werden Einzelveranlagte mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro im kommenden Jahr bei der Einkommensteuer um 121 Euro, zusammenveranlagte Ehepaare mit einem gemeinsamen Einkommen von 80.000 Euro um 184 Euro entlastet. Je höher das Einkommen, desto spürbarer wird die Entlastung. Dennoch passt der Gesetzgeber damit letztlich nur das Existenzminimum den gestiegenen Lebenshaltungskosten an. Auch für Familien gibt es finanzielle Verbesserungen, auch diese fallen jedoch nur geringfügig aus. 2015 stieg das Kindergeld um vier Euro, für 2016 wurde eine weitere Erhöhung um zwei Euro beschlossen. So werden für das erste Kind ab Januar 190 Euro monatlich bezahlt. Parallel wird auch der Kinderfreibetrag erhöht, von 2.256 im Jahr 2015 auf 2.304 Euro im kommenden Jahr.

Etwas deutlicher gestaltet sich die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Für das erste Kind steigt er um 600 Euro auf 1.908 Euro. Für das zweite und jedes weitere Kind gewährt der Gesetzgeber ab 2016 noch einmal 240 Euro Entlastung zusätzlich. Alleinerziehende mit zwei Kindern können demnach künftig pro Jahr insgesamt 2.148 Euro abziehen, also 840 Euro mehr als zuvor.

In punkto Altersvorsorge spannend: Beiträge zu so genannten Basisrenten können, zusammen mit den Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2016 gelten hier Höchstgrenzen von 22.767 Euro für Alleinstehende und 45.534 Euro für Ehepaare. Der davon anzusetzende Teil steigt von Jahr zu Jahr um jeweils 2 Prozent an, bis im Jahr 2025 die vollen geleisteten Beiträge zu 100 % steuermindernd geltend gemacht werden können. Im Veranlagungszeitraum 2016 können 82 % der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer Basisrente als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Quelle: Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

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