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Zinsen auf Einkommensteuererstattung steuerfrei – Bundesfinanzhof korrigiert bisherige Rechtsprechung

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München. Vom Finanzamt gezahlte Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht mehr als zusätzliches Einkommen zu versteuern. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung am Mittwoch korrigiert.

Seit 1999 konnten Steuerzahler Nachzahlungszinsen nicht mehr als Sonderausgabe abziehen, mussten aber auf der anderen Seite Erstattungszinsen weiterhin versteuern. Jetzt bekam ein Steuerzahler, der „aufgrund desselben Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zu leisten und zugleich vom Finanzamt bezogene Erstattungszinsen als Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte“, vom Bundesfinanzhof recht. Nach der Änderung der Rechtsprechung seien gesetzliche Zinsen für die Erstattung oder Nachzahlung von Einkommensteuern „insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich“, entschieden die Richter in München in letzter Instanz.

Nach einem zweiten BFH-Urteil bleiben Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei, wenn sie in einen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden. Das oberste Finanzgericht gab damit einer in der Gastronomie in wechselnden Schichten arbeitenden Frau recht und hob den anderslautenden Bescheid des Finanzamtes auf.

(Aktenzeichen: BFH VIII R 33/07 (Zinsen) und VI R 50/09/Nachtdienst)

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