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Urteil: Arbeitszimmer im Haus ist steuerlich nicht immer häuslich

Stuttgart. Wer in einem Zweifamilienhaus eine Einheit als «Home-Office» nutzt, wird nicht nach den Regeln für ein häusliches Arbeitszimmer bewertet, das nur in einem sehr engen Rahmen absetzbar ist. Stattdessen wird eine solches Büro als außerhäusliches Arbeitszimmer gewertet, das unbeschränkt absetzbar ist, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (AZ: 10 K 3583/08) entschieden hat.

Ein Oberarzt mietete sich eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Zusätzlich schloss er für die zweite Wohneinheit im Obergeschoss einen Mietvertrag ab und nutzte diese Wohnung als Büro. Der Zugang zu diesem Büro war ausschließlich über einen separaten Treppenhausaufgang von außen möglich.

Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nur beschränkt anerkennen, weil es davon ausging, dass es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelte.

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Das Finanzgericht sah das aber anders. Die Wohnung im Obergeschoss war nicht in die häusliche Sphäre des Arztes eingebunden und kann damit nicht als häusliches Arbeitszimmer gewertet werden. Die Büroräume befanden sich außerhalb der privaten Wohnung, die Eingangsbereiche waren getrennt und die Energie- und Wasserversorgung war ebenfalls getrennt. Es komme auch nicht darauf an, dass das Haus nicht noch zusätzlich von einem «fremden Dritten» mitgenutzt wird. Auch wenn der Besitzer des «Home-Office» der einzige Mieter der gesamten Liegenschaft ist, kann das Arbeitszimmer außerhäuslich sein.

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