Steuern in Corona-Zeiten: Darauf kommt es für Arbeitnehmer an
Die Corona-Pandemie beeinflusst nicht nur Alltags- und Betriebsabläufe in ganz erheblichem Maße. Auch die Steuererklärung 2020 weist aufgrund des Pandemiegeschehens einige Besonderheiten auf. Insbesondere Arbeitnehmer, die am Coronavirus erkrankt waren, im Home-Office gearbeitet haben oder von Kurzarbeit betroffen waren, müssen bei ihrer Steuererklärung Besonderheiten beachten.
Die Pandemie als Steuer-Herausforderung
Obwohl die Corona-Pandemie als Jahrhundertereignis den Alltag, das Berufsleben und die Betriebsabläufe für viele gehörig durcheinander gebracht hat, steht auch für das Pandemiejahr 2020 eine Steuererklärung an. Allerdings wirft die Pandemie auch in diesem Bereich Fragen auf. Schließlich gilt es nun nicht mehr – wie gewohnt – lediglich etwa bestehende Versicherungen bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. Vielmehr haben in diesem Jahr auch verschiedenste Maßnahmen, welche die Pandemiefolgen abschwächen sollten, steuerliche Folgen.
Dementsprechend wirft die Pandemie auch verschiedenste steuerliche Fragen rund um die Arbeit im Home-Office, Quarantänemaßnahmen und Kurzarbeit auf. Das wird unter anderem auch daran deutlich, dass das Bundesfinanzministerium einen eigenen Fragenkatalog rund um das Themengebiet „Corona und Steuern“ veröffentlicht hat. Außerdem beschäftigen sich auch Steuerberater in Solingen, Wuppertal und im übrigen Bundesgebiet mit den steuerlichen Pandemieauswirkungen. Die drängendsten Fragen rund um die Steuererklärung für das Pandemiejahr 2020 lassen sich jedoch bereits jetzt beantworten.
Steuerliche Auswirkungen von Beschäftigungsverbot oder Quarantäne
Wer sich mit dem Coronavirus infiziert, kann seiner Arbeitstätigkeit für einige Zeit selbstverständlich nicht nachgehen. Allerdings erhalten Beschäftigte ihr Gehalt in dieser Zeit in Form einer Entgeltfortzahlung dennoch weiterhin ausbezahlt. Allein dann, wenn die Erkrankung sich über mehr als sechs Wochen hinzieht, sind betroffene Arbeitnehmer auf das geringere Krankengeld angewiesen.
Darüber hinaus kann allerdings nicht nur eine Infektion mit dem Virus einen Verdienstausfall nach sich ziehen. Oft kann nämlich auch ein bloßer Infektionsverdacht zu einem vorübergehenden Berufsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz führen. Auch in diesem Fall werden die betroffenen Arbeitnehmer für ihren Verdienstausfall entschädigt.
Dennoch stellt sich den Betroffenen jedoch die Frage, wie Krankengeld und Verdienstausfallentschädigungen steuerlich zu behandeln sind. Die gute Nachricht lautet hier: Sowohl Krankengeld als auch Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind für ihre Empfänger steuerfrei.
Außerdem können sogar bestimmte Kosten, die mit einer Infektion mit dem Coronavirus einhergehen können, steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt zumindest dann, wenn
beispielsweise die Kosten für zuzahlungspflichtige und durch einen Arzt verschrieben Medikamente in Zusammenhang mit dem Virus angefallen sind. Solche Ausgaben können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sofern sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten.
Steuern und Kurzarbeitergeld
Die Corona-Pandemie macht der deutschen Wirtschaft stark zu schaffen. Insbesondere viele kleine und mittelständische Unternehmen haben dabei unter einer schwachen Auftragslage zu leiden und müssen Beschäftigte in Kurzarbeit schicken.
Sind Mitarbeiter von Kurzarbeit betroffen, haben sie üblicherweise einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses wird regelmäßig in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des eigentlich erzielten Nettogehalts ausbezahlt. Im Rahmen der Corona-Krise hat eine Erhöhung der Bezüge auf bis zu 87 Prozent stattgefunden. Fraglich ist jedoch oft, wie sich der Bezug von Kurzarbeitergeld steuerlich auswirkt.
Hierzu lässt sich sagen: Prinzipiell wird das Kurzarbeitergeld lohnsteuerfrei ausbezahlt. Zu beachten ist allerdings, dass der Bezug den für das zu versteuernde Einkommen geltenden Steuersatz erhöht. Hierdurch können Steuernachzahlungen fällig werden. Außerdem ist zu beachten, dass diejenigen, die innerhalb eines Steuerjahres mehr als 410 Euro an Kurzarbeitergeld bezogen haben, dazu verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.
Das Home-Office ist jetzt leichter steuerlich absetzbar
Um Ansteckungsgefahren zu minimieren, empfiehlt auch die Bundesregierung aktuell dringend, möglichst aus dem Home-Office zu arbeiten. Dementsprechend ist es auch in vielen Fällen leichter geworden, die die dafür anfallenden Kosten steuerlich abzusetzen.
Wird das Arbeiten im Home-Office durch eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers angeordnet, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer leichter abgesetzt werden. Hierfür wurde mittlerweile sogar eine Home-Office-Pauschale festgelegt. Selbst dann, wenn kein abgeschlossener Büroraum in der eigenen Wohnung zur Verfügung steht, erlaubt sie es, für die Arbeit im Home-Office in den Jahren 2020/21 pro Tag fünf Euro bzw. maximal 600 Euro pro Jahr steuerlich geltend zu machen.
Zu beachten ist hierbei allerdings: Die Home-Office-Pauschale lohnt sich meist nur für diejenigen, die über die weiterhin geltenden steuerlich absetzbaren Werbungskosten von über 1.000 Euro jährlich hinauskommen.
Arbeitnehmer, die über einen abgeschlossenen
Büroraum verfügen und denen für ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können nämlich die Kosten wie bisher bis zu 1.250 Euro jährlich geltend machen. Ist das nicht der Fall, kann die Home-Office-Pauschale weiterhelfen.