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Stadt Köln muss Miete für Messehallen nicht nachzahlen

OLG weist Berufung der Grundstücksgesellschaft zurück

Köln (dapd). Die Stadt Köln muss im Streit um die neuen Messehallen keine Miete nachzahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Freitag und wies damit die Berufung der klagenden Grundstücksgesellschaft zurück. Die OLG-Richter bestätigten damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln. In dem Verfahren ging es um knapp 7,2 Millionen Euro, die die Grundstücksgesellschaft von der Stadt einklagen wollte.

Im Mittelpunkt des juristischen Streits stand ein umstrittenes Investorenmodell. Die klagende Gesellschaft, hinter der der Oppenheim-Esch-Fonds steht, hatte 2003 von der Stadt ein rund 76.000 Quadratmeter großes unbebautes Gelände gekauft, um dort vier Messehallen zu errichten. Anschließend vermietete die Klägerin das Grundstück an die Stadt Köln, die es wiederum an die Koelnmesse GmbH untervermietete.

Zwischen den Geschäftspartnern wurde eine Miete von mehr als zwei Millionen Euro pro Monat vereinbart. Da der Verdacht bestand, dass die Mietzahlungen überhöht seien und eine EU-rechtswidrige Beihilfe darstellten, leitete die Europäische Kommission 2007 ein Prüfverfahren ein.

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Zudem stellte der Europäische Gerichtshof 2009 fest, dass der Bauauftrag für das Gelände europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen. Die Stadt stellte daraufhin ab August 2010 die Mietzahlungen ein und überwies nur noch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 900.000 Euro pro Monat.

Die Grundstücksgesellschaft hatte ihre Ansprüche im Rahmen eines sogenannten Urkundsprozesses geltend gemacht – dabei sind nur Urkunden als Beweismittel zulässig. Nach Ansicht des OLG konnten die von der Gesellschaft vorgelegten Urkunden die Ansprüche aber nicht ausreichend belegen. Zudem verbiete das europäische Recht in diesem Fall eine der Klage stattgebende Entscheidung. Würde der Klägerin der Anspruch auf volle Mietzahlung zugesprochen, würde dies möglicherweise dazu führen, dass die Grundstücksgesellschaft eine EU-rechtswidrige Subvention erhielte, hieß es.

Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.

(Aktenzeichen: 1 U 77/11)

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