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Schneeballgeschäfte: Steuerpflicht für betrogene Anleger

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Stuttgart. Es klingt zunächst abwegig: Betrogene Anleger müssen versprochene Scheinerträge aus Schneeballsystemen bereits versteuern, wenn die Renditen nur auf dem Papier bestehen und als fiktive Gutschrift auf Konten des unseriösen Anbieters stehengelassen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (AZ: VIII R 4/07) noch einmal bekräftigt, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist. Sobald die Kapitalerträge aus einem Betrugsmodell auf dem Konto der Betrugsfirma gutgeschrieben werden, entsteht die Steuerpflicht und auf den tatsächlichen Abruf der Gelder kommt es nicht an, urteilten die Bundesrichter. Der steuerpflichtige Bereich wird erst dann verlassen, wenn der Anleger den Betrug erkennt.

Der Bundesfinanzhof lockert allerdings im aktuellen Urteil seine bisher strenge Linie ein wenig, betont die Kanzlei. Sofern nämlich konkrete Indizien dafür sprechen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die versprochenen Scheingewinne nicht ausbezahlt hätte, wenn der beteiligte Sparer dies verlangt hätte, erfolgt das Stehenlassen der Erträge auf Wunsch des Schuldners und kann die sofortige Versteuerung ausschließen. Das ist dann mit einer Stundung durch den Gläubiger wegen klammer Finanzlage zu vergleichen, die ebenfalls die Steuerpflicht ausschließt.

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