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Rechtstipp: Umweg zum Tanken ist nicht versichert

Detmold. Wer auf dem Arbeitsweg Tanken fährt und dabei verunglückt, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (AZ: S 14 U 3/09) hervor. In dem Fall hatte ein Mann den direkten Weg zur Arbeit verlassen und war an eine Tankstelle gefahren. Dabei verunglückte er und verlangte Leistungen aus der Unfallversicherung.

Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Arbeitnehmer stehen auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird dieser Weg unterbrochen, muss die Unfallversicherung nur zahlen, wenn der Umweg in einem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

Das ist beim Tanken jedoch nur der Fall, wenn das Tanken aus unerwarteten Gründen notwendig geworden wäre – etwa wegen eines Staus oder einer Umleitung. Da das in diesem Fall nicht gegeben war, musste die Unfallversicherung nicht zahlen.

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