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Rechtstipp: Säumniszuschlag auch ohne Steuer-Schuld

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Leipzig. Auch offensichtlich unberechtigte Steuerforderungen müssen zunächst bezahlt werden. Dies hat das Sächsische Finanzgericht entschieden. In dem Fall hatte ein Mann eine Immobilie gekauft und sollte dafür Grunderwerbssteuer zahlen. Nun trat der Mann aber vom Kauf zurück, sodass auch die Grundlage für die Grunderwerbssteuer wegefallen war. Zahlen hätte er die Steuer trotzdem, denn Steuern müssen auch dann gezahlt werden, wenn sie offensichtlich unberechtigt erhoben werden. Und damit nicht genug: Tatsächlich musste der Mann auch noch den Säumniszuschlag zahlen, den das Finanzamt von ihm gefordert hatte – immerhin fast 3500 Euro.

Die Richter waren der Meinung, dass der Kaufvertrag und damit die Grundlage für die Besteuerung immerhin ja einmal bestanden haben. Und da der Mann den Rücktrittsnachweis erst einen Monat zu spät erbrachte, muss er den Säumniszuschlag für diesen Monat zahlen.

Für Steuerzahler bleibt die Erkenntnis, dass das Finanzamt Naheliegendes nicht unbedingt auch so erkennt: Deshalb sollte bei einem Einspruch gegen Steuerbescheide immer ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Gibt das Finanzamt dem statt, muss eine offene Steuerschuld nicht bezahlt werden – ansonsten zeigt der Fall, dass man die Steuerschulden lieber erst einmal bezahlen sollte, damit keine Säumniszuschläge festgesetzt werden.

ddp.djn/ome/mbr

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