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Rechtstipp: Geschönte Einkommensangabe – Mietvertrag nichtig

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Leer. Mietinteressenten dürfen dem Vermieter gegenüber keine falschen Aussagen über ihre finanziellen Einkünfte machen. Sonst kann der Mietvertrag ungültig sein. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leer hervor.

Im verhandelten Fall hatte ein Mietinteressent, der von Hartz IV lebt, vor der Vertragsunterzeichnung angegeben, er sei beruflich als Disponent bei einem Anzeigenblatt im Bereich Logistik und außerdem als Selbstständiger in der Computerbranche tätig. In der Beweisaufnahme des Gerichts kam dann allerdings heraus, dass der Mieter seine finanziellen Verhältnisse erheblich geschönt hatte. Er behauptete, noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Das war gelogen. Zudem erweckte seine Visitenkarte den unzutreffenden Eindruck, er würde wesentlichen Teil seines Geldes als Computerexperte verdienen. Das reichte dem Gericht aus, die Anfechtung des Mietvertrages durch den Vermieter für rechtmäßig zu erklären. Denn wer eine zukünftig fällig werdende Verpflichtung eingeht, muss wirtschaftliche Schwierigkeiten von sich aus offenbaren, so die Richter. Dazu gehöre unbedingt, eine eidesstattliche Versicherung anzugeben.

(AZ: 70 C 1237/08)

ddp.djn/kaf/mwo

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