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Rechtstipp: Einmalige Beleidigung ist kein Kündigungsgrund

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Kiel. Beleidigt ein Arbeitnehmer unwissentlich einen Kunden, rechtfertigt dies nicht unbedingt eine Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beschäftigte bislang nicht durch Beschimpfungen von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers auffällig geworden ist, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied.

Im konkreten Fall war ein Lkw-Fahrer mit dem Hausverwalter eines Kundenbetriebs aneinander geraten und hatte diesen im Verlauf des Streits mehrfach als «Arschloch» beschimpft. Der Verwalter hatte den Fahrer an der Einfahrt in ein Parkhaus hindern wollen, dabei allerdings nicht klar gestellt, dass er Angestellter des Kundenbetriebs war. Als der Arbeitgeber über den Vorfall informiert wurde, kündigte er dem Fahrer fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Die gegen die Kündigung erhobene Klage des Fahrers hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz Erfolg. Zwar rechtfertige die Beleidigung eines Kunden eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung. Hier könne jedoch «nicht mit der gebotenen Sicherheit» angenommen werden, dass der Fahrer wusste, dass er es mit einem Kundenvertreter und nicht wie vom Kläger behauptet mit einem «Wichtigtuer» zu tun habe. So habe sich der Verwalter dem Kläger weder vorgestellt, noch habe der Fahrer den Verwalter gekannt.

Davon abgesehen sei das Verhalten des Arbeitnehmers zwar nicht zu billigen, da er jedoch bis zu dem aktuellen Vorfall noch nie ausfällig geworden sei, dürfe der Arbeitnehmer nur eine Abmahnung statt einer Kündigung aussprechen.

(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. April 2010, AZ: 4 Sa 474/09)

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