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Rechtstipp: Arbeitgeber muss öffentliche Kritik hinnehmen

Stuttgart. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte auch nach einer harten, öffentlich geäußerten Kritik am Unternehmen nicht entlassen. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und beendete damit den jahrelangen Rechtsstreit zwischen einem Autohersteller und einem Maschinenbediener.

Der Kläger hatte im Jahr 2002 ein Informationsschreiben mit veröffentlicht, in dem seinem Arbeitgeber unter anderem «verschärfte Ausbeutung» und «Angriffe auf politische und gewerkschaftliche Rechte» sowie eine «menschenverachtende Jagd auf Kranke» vorgeworfen wurden. Auf diese Äußerungen stützte der Arbeitgeber im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen.

Im Laufe der langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht führten, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründete der beklagte Autohersteller nunmehr die fünfte Kündigung und beantragte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, sollte die Kündigung keinen Erfolg haben.

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Die Richter am Landesarbeitsgericht erklärten jedoch auch die fünfte Kündigung für unwirksam. Der Internetbeitrag des Klägers sei vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletze nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Die Richter hielten zudem eine weitere Zusammenarbeit zwischen Kläger und Arbeitgeber für möglich, so dass sie den Auflösungsantrag ebenfalls zurückwiesen.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2010, AZ: 2 Sa 59/09)

ddp.djn/rog/rab

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