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Rechtstipp: Ärger nach falschen Angaben bei der Lebensversicherung

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Saarbrücken. Einen kniffeligen Fall hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 U 510/08-93) entscheiden müssen. Ein Mann hatte dort eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, dabei falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und die Versicherung arglistig getäuscht. Nach seinem Tod bekam die Versicherung Wind von den falschen Angaben und nahm unter anderem mit einem von der Frau erklärten Verzicht auf die Bindung an die Schweigepflicht Einsicht in Krankenakten.

Später erklärte die Frau, dass die Einsichtnahme in die Aktien das Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Mannes verletze und die Informationen deshalb im Prozess nicht verwendet werden dürften. Das sahen die Richter in Saarbrücken jedoch anders: Bei Arglist eines Versicherten sind seine Gesundheitsdaten nämlich auch ohne wirksame Schweigepflichtentbindung verwertbar, sodass die Versicherung den Vertrag anfechten konnte und die Versicherungssumme nicht auszahlen musste.

ddp.djn/ome/rab

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