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Nachforderung der Versicherung beim Auto-Restwert nicht möglich

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Karlsruhe. Wer nach einem Autounfall den Restwert seines Fahrzeuges der Versicherung mitteilen muss, ist nicht verpflichtet, im Internet nach dem für die Versicherung günstigsten Angebot Ausschau zu halten. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: VI ZR 205/08) hervor.

In dem Fall hatte ein Geschädigter einen Sachverständigen beauftragt, der für die Ermittlung des Restwertes die Angebote von drei in der Region tätigen Händlern eingeholt hatte. Später stellte sich heraus, dass bei einer Restwertbörse im Internet ein deutlich höherer Restwert zu ermitteln gewesen wäre.

Die Differenz von 5500 Euro verlangte die Versicherung vom Sachverständigen, doch die Bundesrichter lehnten das Ansinnen ab. Hätte das Angebot der Restwertbörse rechtzeitig vorgelegen, hätte es selbstverständlich Berücksichtigung finden müssen. So aber hatte sich die Versicherung Monate Zeit gelassen und kam damit nach Ansicht der Richter zu spät, so dass der Sachverständige den vermeintlichen Schaden nicht zahlen musste.

ddp.djn/ome/jwu/

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