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Mietminderung wegen Flächenabweichung auch ohne Größenangabe möglich

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Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte der Mieter gestärkt. Auch wenn ein schriftlicher Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthält, könne der Mieter aufgrund einer Flächenabweichung einen Mangel geltend machen, urteilten die Richter am Mittwoch.

In dem Fall ging es um eine Dachgeschosswohnung in Mannheim. Diese war mit einer Wohnfläche von 76 Quadratmetern annonciert worden, zudem war in einer Grundrissskizze sowie einer detaillierte Wohnflächenberechnung die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ausgewiesen. Die Mieterin forderte mit der Begründung, die Wohnung habe lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete. Im Text des Mietvertrages waren keine Angaben zur Wohnungsgröße vorgesehen.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied nun, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Damit liege schlüssig eine Vereinbarung über die Wohnungsgröße vor. Eine Wohnflächenunterschreitung – wie in diesem Fall – um mehr als zehn Prozent führe daher zu einer Mietminderung.

(Urteil vom 23. Juni 2010 – AZ: VIII ZR 256/09 )

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