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Keine nachträgliche Versicherungsfreiheit für Anwalt mit ALG II

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Berlin. Hartz-IV-Empfänger, die für ihre Altersvorsorge in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, müssen keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Allerdings ist die Befreiung von der Versicherungspflicht nur dann möglich, wenn der Leistungsempfänger bereits Mitglied eines Versorgungswerks war, bevor er Arbeitslosengeld II (ALG II) erhielt. Eine Befreiung bei rückwirkender Nachversicherung im Versorgungswerk ist nicht zulässig, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied (Urteil vom 25. Februar 2010, AZ: L 31 R 103/08).

Damit wiesen die Richter die Klage einer selbstständigen Rechtsanwältin ab. Die Anwältin bezog seit Januar 2005 ALG II und war damit in der Rentenversicherung pflichtversichert. Erst im Mai wurde sie Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, allerdings rückwirkend ab 2001. Daraufhin verlangte die Anwältin, von der Versicherungspflicht befreit zu werden.

Die Richter räumten zwar ein, dass die Klägerin durch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenkasse benachteiligt werde, da sie im Gegensatz zu berufsständisch versicherten Leistungsempfängern keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse habe. Es treffe aber nicht zu, dass die Einkünfte der Klägerin doppelt mit Beiträgen belastet würden. Denn der Beitrag zur Rentenversicherung errechne sich aus dem ALG II, während das Versorgungswerk allein das Einkommen aus der anwaltlichen Tätigkeit berücksichtige. Überdies komme nicht die Klägerin, sondern der Grundsicherungsträger für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf.

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