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Keine Kündigung wegen falsch eingelöster Kantinenmarke

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Reutlingen. Arbeitnehmer, die eine auf den Namen ihres Kollegen ausgestellte Kantinenmarke einlösen, dürfen ohne vorherige Abmahnung nicht gekündigt werden. Das entschied das Arbeitsgericht Reutlingen (Urteil vom 11. Mai 2010, AZ: 2 Ca 601/09) und gab damit der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.

Der Kläger, der als Sachbearbeiter im Einkauf eines Textilunternehmens arbeitet, war von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Kündigungsursache war, dass der Kläger für das Mittagessen seiner Lebensgefährtin die Kantinenmarke eines Kollegen eingelöst hatte. Die Übertragung von Essensmarken, die der Arbeitgeber mit 80 Cent bezuschusste, war jedoch ausdrücklich untersagt.

Nach Ansicht der Richter kann der bewusste Verstoß gegen das Übertragungsverbot zwar ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein. Im konkreten Fall jedoch sei die Kündigung unverhältnismäßig gewesen. Die Richter zeigten sich davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Abmahnung die Regeln künftig befolgt hätte. Da die Pflichtverletzung weder wirtschaftlich besonders gravierend gewesen sei noch in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers stehe, sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber auch nicht unzumutbar.

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