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Bei Handy-Versicherung genau auf Kleingedrucktes achten

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Köln. Handy-Versicherungen gelten oft als Luxus-Policen. Und das wohl zu Recht, wie ein Urteil des Amtsgerichts Köln zeigt. Denn sehen die Versicherungsbedingungen eine Aufbewahrung in einem sicheren persönlichen Gewahrsam vor, ist das Handy in der verschlossenen Handtasche nicht versichert.

In dem entsprechenden Fall (AZ: 147 C 16/09) wollte die Versicherte Ersatz, nachdem ihr Handy auf dem Kölner Hauptbahnhof gestohlen worden war. Die Versicherung berief sich auf die Versicherungsbedingungen, denen zufolge der Versicherungsschutz nur besteht, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wird. Das Mitführen des Geräts in einer verschlossenen und mit einem Reißverschluss verschlossenen Handtasche reichte der Versicherung nicht. Dem schloss sich das Gericht an.

Ob sich das Gerät im persönlichen Gewahrsam befand, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Dabei gilt: Je größer die Gefahr eines Diebstahls ist, desto enger muss der persönliche Kontakt zur versicherten Sache sein. In dem Fall war der Kölner Hauptbahnhof um Zeitpunkt des Diebstahls gut besucht, der Frau hätte klar sein müssen, dass die Diebstahlsgefahr groß war und sie das Handy deshalb besser hätte sichern müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Da sie allerdings nach Meinung des Gerichts zu nachlässig gewesen war, musste die Versicherung im entschiedenen Fall nicht zahlen.

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