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Gerichtsurteil: Medizinische Überwachung kann Versicherungsleistung sein

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Bonn. Wenn Privatversicherte nach einem Unfall künstlich beatmet werden müssen und zum Pflegefall der Stufe III werden, muss die private Krankenversicherung dennoch die Kosten tragen. Denn diese Versorgung zählt zu den medizinisch notwendigen Heilbehandlungen, wie aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervorgeht. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen nicht durch einen Arzt durchgeführt werden.

In dem verhandelten Fall war ein Mann durch einen Unfall zum Pflegefall geworden und musste unter anderem ständig künstlich beatmet werden. Die Überwachung übernahmen zum Teil ein darauf spezialisiertes Fachunternehmen sowie die Ehefrau des Mannes. Die private Krankenversicherung wollte die Kosten für die Überwachung jedoch nicht übernehmen, weil sie der Auffassung war, dass sie zu der durch die Pflegeversicherung abgedeckten Grundpflegeleistungen gehören und somit bereits bezahlt waren. Außerdem – argumentierte sie weiter – würde die Überwachung einer Beatmung nicht zu den medizinisch notwendigen Heilbehandlungen gehören, die erstattet werden müssen.

Das sah das Bonner Landgericht jedoch grundlegend anders. Denn als versicherte medizinisch notwendige Heilbehandlung ist jede Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit hervorgerufen worden ist. Erforderlich ist lediglich, dass die Leistung eine medizinische Krankenpflege darstellt und der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient. Genau das aber sei die Überwachungsmaßnahme, die demnach von der privaten Krankenversicherung zu bezahlen ist.

(AZ: 9 O 230/09)

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