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Existenzgründer Spezial: Selbstständige und die gesetzliche Rentenversicherung

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–Von ddp.djn-Korrespondent Hendrik Roggenkamp–=

Berlin. Nicht jeder Selbstständige kann seine Altersvorsorge frei gestalten. Für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere die zulassungspflichtigen Handwerksberufe, gilt nämlich grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenkasse. Wer sich nicht gesetzlich versichern muss, kann dies aber trotzdem tun. Dabei besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer freiwilligen Versicherung und einer sogenannten «Pflichtversicherung auf Antrag».

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Welche Versicherungsvariante die beste ist und ob sich Selbstständige überhaupt in der gesetzlichen Rentenkasse versichern sollten, lässt sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall beantworten. Grundsätzlich gilt, dass eingezahlte Beiträge auch nach dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verloren sind. Sofern die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist, gibt es auch eine Altersrente.

Die übrigen Leistungen der Rentenversicherung, insbesondere Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Reha- und Eingliederungshilfen, gibt es aber nur dann, wenn Selbstständige weiterhin Beiträge entrichten. Um Anspruch auf das gesamte Leistungspaket zu haben, müssen Selbstständige die «Pflichtversicherung auf Antrag» wählen. Die freiwillige Versicherung beinhaltet neben der Altersrente lediglich den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Das unterschiedliche Leistungsangebot schlägt sich auch in den Beiträgen und Versicherungsbedingungen nieder. Freiwillig Versicherte können die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge selbst bestimmen. Mindestens fällig sind derzeit 79,60 Euro pro Monat, der Höchstbeitrag beläuft sich auf 1074,60 Euro.

Selbstständige mit Versicherungspflicht hingegen zahlen entweder den sogenannten Regelbeitrag von derzeit 501,48 Euro in den alten und 424,78 Euro in den neuen Bundesländern, oder sie stellen einen Antrag auf einkommensgerechte Beitragsberechnung.

In diesem Fall müssen Selbstständige ihr Arbeitseinkommen beziehungsweise ihren Gewinn durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids nachweisen. Der Beitrag errechnet sich dann aus dem geltenden Rentenversicherungsbeitrag. Existenzgründer haben zudem die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit nur den halben Regelbeitrag zu zahlen.

Doch unterscheiden sich die Versicherungsvarianten nicht nur hinsichtlich der Beitragshöhe. Die freiwillige Versicherung können Selbstständige jederzeit kündigen, in dem sie die Beitragszahlung einstellen. Wer sich hingegen für die Pflichtversicherung entscheidet, muss so lange Beiträge zahlen, wie er selbstständig beschäftigt bleibt. Auch der Wechsel von der Pflicht- zur freiwilligen Versicherung ist ausgeschlossen.

(DDP)

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