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BGH: Vermieter muss für Kautionszahlung insolvenzfestes Sonderkonto angeben

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Karlsruhe. Ein Mieter muss eine Kaution erst zahlen, wenn der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Sonderkonto benannt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Ein Vermieter müsse eine ihm überlassene Mietsicherheit „getrennt von seinem Vermögen anlegen“. Das gelte unabhängig von der Anlageform. Zweck dieser Regelung sei es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so – im Falle einer Insolvenz des Vermieters – vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen.

Dem Mieter müsse dieser Schutz „von vornherein gewährt“ werden, betonte der 8. Zivilsenat des BGH. Es bestehe kein Grund, bei Beginn des Mietverhältnisses „eine Lücke zu belassen“. Dies wäre der Fall, wenn der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen müsste.

Im vorliegenden Streitfall zahlten die Mieter die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ein gesondertes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Vermieter meinten, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse, und kündigten in der Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung.

Aus Sicht des BGH haben die Mieter aber dadurch, dass sie die Kaution nicht zahlten, ihre Pflichten nicht verletzt. Die Kündigung der Vermieter sei unwirksam.

(AZ: VIII ZR 98/10 – Urteil vom 13. Oktober 2010)

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