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Bei Adressänderung an die nächste Nebenkostenabrechnung denken

Berlin. Erreicht die jährliche Abrechnung der Nebenkosten einen Mieter zu spät, weil er umgezogen ist und dem Wohnungseigentümer nicht seine neue Adresse mitgeteilt hat, muss dafür nicht der Vermieter aufkommen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Kiel verweist die Deutsche Anwaltshotline (AZ: 1 S 295/04). Ein Mann hatte seinen bevorstehenden Wohnungswechsel bereits im Mai dem Hausmeister mitgeteilt. Der gab die neue Anschrift aber nicht an die Wohnungseigentümerin weiter, so dass diese ihre Nebenkostenabrechnung am 12. Dezember wie immer an die alte, längst ungültige Adresse des Mieters schickte. Bis die Post seine neue Anschrift ermittelt hatte, vergingen drei Monate. Da war die gesetzlich vorgeschriebene Jahresfrist für die Nebenkostenabrechnung längst abgelaufen.

Die Wohnungseigentümerin war nicht verpflichtet, Erkundigungen anzustellen, ob ihr Mieter noch unter der alten Anschrift zu erreichen ist, entschied der Kieler Amtsrichter. Die Pflicht zur routinemäßigen Anfrage bei der Post oder dem Einwohnermeldeamt vor Versendung der Abrechnungen würde die Anforderungen an die Sorgfalt eines Vermieters sichtlich überspannen. Auch den Hausmeister treffe keine Schuld. Es gehöre nicht zu seinen Pflichten, die neue Anschrift eines Mieters unaufgefordert an die Wohnungseigentümerin weiterzugeben.

Ein ähnliches Urteil fällte das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg. In dem dort verhandelten Fall hatte ein Mieter dem Vermieter seine neue Adresse nicht mitgeteilt und lediglich einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post gestellt. Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung aber mit der PIN AG verschickt. Laut Gericht traf den Vermieter keine Schuld für die verspätete Zustellung. Mit Wegfall des Postmonopols und der zum Teil etablierten privaten Zustelldienste, in Berlin insbesondere der PIN AG, dürfe der Mieter nicht mehr mit der alleinigen Zustellung durch die Post rechnen (AZ: 110 C 171/09).

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