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Auch Eigenbelege können bei Bewirtungskosten reichen

Düsseldorf. Bewirtungsaufwendungen sollen in der Regel auf einem amtlich vorgegebenen Formular abgerechnet werden. Sie können aber nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (AZ: 11 K 1093/07 E) auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige nur Eigenbelege vorlegen kann. Voraussetzung ist lediglich, dass die Belege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen versehen sind, entschieden die Düsseldorfer Richter – der Bewirtende kann dann im Beleg nachträglich vermerkt werden.

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Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich im gleichen Fall auch mit der Frage befassen, ob die Bewirtungskosten auch dann steuerlich absetzbar sind, wenn die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Auch hier entschieden die Richter zu Gunsten des Steuerpflichtigen: Sie waren der Meinung, dass es reichen muss, wenn der Steuerzahler die Bezahlung der Rechnung nachweisen kann, wie es in diesem Fall durch die Kreditkartenbelege möglich war.

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