Unternehmerwissen

Forderungen eintreiben: Wie Sie einen Mahnbescheid online beantragen

Sie haben gute Arbeit geleistet und anschließend Ihre Rechnung geschrieben. Leider merken Sie nach zwei bis drei Wochen, dass Ihr Kunde keine Überweisung getätigt hat. Auf die erste Mahnung reagiert der Kunde leider auch nicht. Nun wird es Zeit, ihre Forderung mit mehr Nachdruck einzufordern. Der bequemste Weg ist: Den Mahnbescheid online beantragen!

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für einen Mahnbescheid?

Im bürgerlichen Gesetzbuch sind die Grundlagen für einen Mahnbescheid klar geregelt. Offene Rechnungen und schlecht zahlende Kunden schädigen nachhaltig die Liquidität von Unternehmen. Entsprechend hängen ggf. die Existenz und sämtlich Arbeitsplätze an einem konsequenten Mahnverfahren und die Durchsetzung von Forderungen. Das weiß auch der Gesetzgeber und hat dem Unternehmer entsprechende Werkzeuge an die Hand gegeben.

§271 BGB regelt sehr konsequent, dass sämtliche Rechnungen nach Leistungserbringung sofort fällig sind. Für einige Vertragstypen gibt es spezielle Fälligkeitsregeln. Es kann auch sein, dass die Vertragspartner abweichende Zahlungsvereinbarungen getroffen haben.

Der Mahnbescheid kann auch online beantragt werden.
Bild von succo auf Pixabay

Aber auch dieses vereinbarte – ggf. längerfristiges – Zahlungsziel ist irgendwann erreicht und es muss gehandelt werden. Um seinen Schuldner an die offene Zahlung zu erinnern, werden nun ein oder mehrere Mahnschreiben zugeschickt. Das erste noch sehr freundlich per eMail oder normaler Tagespost – und die weiteren ebenfalls freundlich, aber sehr bestimmend. Um die Voraussetzung für einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erfüllen, sollten die weiteren Mahnschreiben und deren erfolgreiche postalische Zustellung beweiskräftig sein. Hier bietet sich ein Einwurfeinschreiben an. Der Briefträger bestätigt dann, dass ein Mahnschreiben ordnungsgemäß den Rechtsraum des Gläubigers erreicht hat.

Bereits mit der ersten (undokumentierten) Mahnung wurde der Schuldner in Verzug gesetzt. Ab diesem Tag muss der säumige Kunde – nach Gesetz – auch für die Kosten und Verzugszinsen aufkommen.

Im bürgerlichen Gesetzbuch gibt es sogar unter §286 Abs. 3 eine automatische “30 Tage Klausel”. Nach 30 Tagen ist der Kunde also gesetzlich im Zahlungsverzug, wenn er nicht auf Mahnschreiben reagiert. Bei geschäftlichen Forderungen gegenüber Unternehmern gilt diese Klausel sofort. Bei Forderungen gegenüber Verbrauchern, muss in den Rechnungen ausdrücklich auf §286 im Voraus Bezug genommen werden, damit dieser gilt.

Sie als Unternehmer haben mit dem Eintritt dieses Verzuges dann direkt Anspruch auf Verzugszinsen und Verzögerungsschaden. Eine Mahnpauschale von 40 Euro wird unter anderem in §288 BGB festgesetzt, wenn der Schuldner ein Unternehmer ist.

Online Mahnbescheid beantragen

Das Ausfüllen eines Antrags auf erlassen eines Mahnbescheids ist online möglich. Wem das gerichtliche Online-Formular zu unübersichtlich und kompliziert ist, dem empfehlen wir einen Online Mahnbescheid bei z.B. Mahnbescheid24.online zu beantragen. Gerade bei der Berechnung von Zinsforderungen können Sie sich schnell verrechnen. Wenn sich ein Fehler in der Beantragung des Mahnbescheid einschleicht, dann wäre er vom Gläubiger anfechtbar und es würden Ihnen nur unnötige weitere Mahnkosten entstehen.

Entsprechend sind Online-Tools die sichere Variante. Ein weiterer Vorteil von Online-Mahnbescheide ist die absolute Transparenz. Dort erhalten Sie eine Online-Akte, wo Sie jederzeit den aktuellen Status von Ihren Mahnbescheiden einsehen können.

Wenn vom Gläubiger nach erfolgreicher Mahnbescheid-Zustellung überhaupt nicht reagiert wird, dann können Sie mit nur wenigen Mausklicks auch an gleicher Stelle einen Vollstreckungsbescheid beantragen, ohne viel Aufwand.

Auch Ihre Hausbank sieht es gerne, wenn Sie Ihr Forderungsmanagement professionell geregelt haben. Das kann dann schnell Zinsersparnisse bei zukünftigen Krediten einbringen, weil Ihr unternehmerisches Risiko wesentlich geringer eingestuft wird.

Hinweis: Dieser Artikel ist ein rein informativer Text und stellt keine Rechtsberatung dar. 

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Mittelstand-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über Tourismus, Familienunternehmen, Gesundheitsthemen, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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