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Wichtige Änderungen und aktuelle Entwicklung zur Betriebsratswahl 2014

Die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und der Belegschaft eines Unternehmens wird durch das Betriebsverfassungsrecht geregelt, in Betrieben ab fünf Mitarbeitern werden die Interessen der Belegschaft auf deren Wunsch dabei durch einen Betriebsrat wahrgenommen. Das Recht zur Wahl eines Betriebsrats und die zahlreichen Detailvorschriften für das Prozedere werden in den §§ 1, 7 bis 20 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO) geregelt.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Betriebsratswahl inklusive aktueller Neuregelungen und Fristen sind übrigens recht umfangreich, Wahlanfechtungen und ungültige Betriebsratswahlen können sich auch aus scheinbar geringen Formfehlern ergeben. Nicht nur für neue Betriebsräte und Kandidaten empfiehlt es sich daher, im Vorfeld eines Wahlgangs professionelle Betriebsratsseminare zu besuchen.

Nächster regulärer Wahltermin: 1. März bis 31. Mai 2014

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Die Wahlen zum Betriebsrat finden in vierjährigen Intervallen statt, der nächste reguläre Wahltermin ist für die Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2014 vorgesehen. Scheinbar gibt es zum gegenwärtigen Termin noch sehr viel Zeit, um die nächste Betriebsratswahl ordnungsgemäß und vor allem rechtsgültig vorzubereiten – die Praxis zeigt jedoch, dass für die optimale Vorbereitung des innerbetrieblichen Wahlprozederes so viel Vorlauf wie irgend möglich sinnvoll ist. Wichtig: In Betrieben, in denen bisher kein Betriebsrat tätig ist, kann dessen Wahl auch außerhalb des in § 13 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebenen Zeitraums vorgenommen werden. Gewählte Betriebsräte, die ihre Arbeit erstmals nach dem 31. März 2013 aufgenommen haben, bleiben bis zum Ablauf der nächsten Wahlperiode 2018 im Amt. Weitere Regelungen für Betriebsratswahlen außerhalb der regulären Wahltermine – unter anderem wegen Veränderungen der Mitarbeiterzahl oder Fluktuationen innerhalb des Betriebsrats – werden ebenfalls in § 13 BetrVG getroffen.

Das Wahlverfahren zum Betriebsrat beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstands. Bei Unternehmen, in denen bereits ein Betriebsrat tätig ist, wird dieser mindestens zehn Wochen vor Ablauf seiner regulären Amtszeit durch den bisherigen Betriebsrat eingesetzt. In anderen Fällen wird die Entscheidung über den Wahlvorstand entweder durch den Gesamt-/Konzernbetriebsrat oder durch die Mehrheitsentscheidung der Betriebsversammlung getroffen. Der Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter zusammen, publiziert mindestens sechs Wochen vor dem Wahltermin das Betriebsratswahl Wahlausschreiben, prüft die vorliegenden Wahlvorschläge und überwacht die ordnungsgemäße Stimmabgabe. Nach der Wahl verantwortet er die betriebsverfassungsrechtlich gültige Stimmauszählung sowie die Amtseinführung des neuen Betriebsrates. Aus der umfassenden Verantwortung des Wahlvorstands ergeben sich im Wahlprozess nicht selten Interessenkonflikte innerhalb des Unternehmens. Eine Fortbildung für Arbeitnehmervertreter hilft hier oft im Vorfeld, Konfliktpotenziale zu entschärfen.

Neu: Auch Leiharbeiter dürfen in den Entleiher-Firmen wählen

Ein Betriebsrat kann in allen Unternehmen mit mindestens fünf ständigen Mitarbeitern gegründet werden, von denen mindestens drei Arbeitnehmer wählbar sind. Für verschiedene Unternehmensgrößen ist im BetrVG jeweils eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern vorgeschrieben. Das aktive Wahlrecht besitzen alle Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens drei Monate im Unternehmen tätig sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Hier wurden in § 7 BetrVG Neuerungen eingeführt – bisher konnten sich Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit an der Betriebsratswahl beteiligen, Leiharbeiter waren dazu nicht berechtigt. Das passive Wahlrecht, also das Recht, sich selbst als Betriebsratskandidat zur Wahl zu stellen, haben alle volljährigen Mitarbeiter der Stammbelegschaft mit Ausnahme leitender Angestellter mit Arbeitgeberbefugnissen im Sinne von § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Ob die Betriebsratswahl als Personen- oder Listenwahl erfolgt, hängt davon ab, ob mehrere gültige Vorschlagslisten zustande kommen. Eine Personen- respektive Mehrheitswahl ist sie immer dann, wenn dem Wahlvorstand nur eine Vorschlagsliste vorliegt.

Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten für den Betriebsrat genießen bis sechs Monate nach dem Wahltermin umfassenden Kündigungsschutz, für gewählte Betriebsratsmitglieder gilt dieser selbstverständlich für ihre gesamte Amtszeit sowie für das erste Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Arbeitsfreistellung der Betriebsräte für die Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit ist in § 37 Abs. 2 BetrVG umfassend geregelt. Generell gilt, dass die Betriebsratstätigkeit auch gesetzlich sowie ohne Lohnminderung Vorrang vor der Ausübung der Arbeitspflicht genießt.

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