Recht

Winterreifenpflicht – Rechtslage und Pflichten für Autofahrer

Für viele Autofahrer entpuppt sich der Winter als besonders rutschige Jahreszeit. Winterreifen sollen für Abhilfe sorgen und den Schutz auf vereisten Straßen sicherstellen. Doch die allgemeine Verunsicherung ist noch groß: Ab wann sind Winterreifen Pflicht und sind Reifen mit M+S-Kennzeichnung gleichwertig? Alles zur Winterreifenpflicht.

Welche Bereifung gesetzlich zulässig ist

Foto: ARKM
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Lange Zeit blieb der Gesetzgeber in der Winterreifenverordnung die Beschreibung schuldig, was unter “winterlichen Wetterverhältnissen” zu verstehen ist. Im Jahr 2010 wurde mit der neuen Version der Straßenverkehrsordnung eine Präzisierung vorgenommen. Seither sind unter “winterlichen Straßenverhältnissen Reif-, Eisglätte, Schneematsch, Schneeglätte und Glatteis zu verstehen. In diesem Jahr wurde auch erstmalig auf den Begriff des M+S-Reifens abgestellt. Hierunter fallen Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen, die neben der M+S-Kennzeichnung auch eine entsprechende Kennzeichnung mit dem “Three-Peak-Mountain-Snowflake-Zeichen tragen können. Neben klassischen Winterreifen erlaubt die Winterreifenverordnung auch die Nutzung solcher Matsch+Schnee-Reifen, zumal deren Profil der Lauffläche und die Struktur gute Fahreigenschaften auf Matsch sowie schmelzendem oder frischem Schnee gewährleisten. Die Winterreifenpflicht erstreckt sich auf alle Radpositionen. Ist auch nur an einer Radposition ein Sommerreifen montiert, gilt die Ausrüstungsvorschrift für winterliche Straßen- und Wetterverhältnisse als nicht erfüllt. Anhänger müssen zwar nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet sein. Doch auch wenn der Gesetzgeber dies nicht verlangt, sollte aus Sicherheitsgründen auch der Anhänger mit Winterreifen ausgerüstet werden.

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Welche Folgen ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht haben kann

Einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht sieht die Verordnung nicht vor. Allgemein wird allerdings der Zeitraum von Oktober bis Ostern empfohlen. Wird gegen die in § 2 Absatz 3 a StVO (Straßenverkehrsordnung) vorgeschriebene Winterreifenpflicht verstoßen, ist mit einem Punkt im Verkehrszentralregister sowie einer Geldstrafe von 60 Euro zu rechnen. Geht die falsche Bereifung bei winterlichen Straßen- oder Wetterverhältnissen mit einer Behinderung des Verkehrs einher, droht sogar ein Bußgeld von 80 Euro. Für den Verkehrsverstoß ist grundsätzlich der Fahrer verantwortlich, nicht der Halter. Wer eine Reifenpanne hat und deshalb einen Sommerreifen aufsetzt, muss jedoch keine Strafe befürchten. Bis zur nächsten Gelegenheit für einen Reifenwechsel darf die Fahrt mit diesem Notbehelf vorsichtig fortgesetzt werden. Auch parkenden Fahrzeugen droht kein Bußgeld. Denn eine Sanktion kommt nur für fahrende Fahrzeuge in Betracht. Die Nutzung von Sommerreifen kann darüber hinaus auch ein versicherungsrechtliches Nachspiel haben. Versicherungsgesellschaften könnten aufgrund grober Fahrlässigkeit nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Leistungskürzung in der Kaskoversicherung vornehmen. Doch auch in der Haftpflichtversicherung kann die Nutzung von Sommerreifen auf vereisten Straßen signifikante Auswirkungen haben, wie etwa die Mithaftung des Geschädigten.

Welche Fahrzeuge von der Vorschrift betroffen sind

Ausgenommen von der Winterreifenpflicht sind forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, zumal diese üblicherweise mit Reifen ausgestattet sind, die aufgrund ihres grobstolligen Profils des Reifenaufbaus und der Lauffläche bei winterlichen Verhältnissen ausreichend sind. Dies gilt jedoch nicht für grobstollige Sommerreifen von Quads und Geländewagen. Für Busse und Lkw ist die Winterreifenpflicht zudem ausschließlich für die Antriebsachsen vorgeschrieben. Alle anderen Fahrzeuge sind mit Winter- bzw. Allwetterreifen auszustatten. Von § 2 Absatz 3 a StVO sind im Übrigen auch Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung erfasst. Wer ein Mietfahrzeug im Winter anmietet, sollte abklären, ob dieses mit Winterreifen ausgestattet ist. Grundsätzlich sind Autovermietungen jedoch dazu verpflichtet, ein verkehrssicheres und fahrbereites Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Dies schließt auch eine korrekte Reifenausstattung voraus.

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