Recht

Resturlaub und Arbeitsrecht – keine Rückstellung in der Bilanz bilden

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer, in jedem Kalenderjahr, Anspruch auf bezahlte Urlaubstage. Wenn das Geschäftsjahr sich langsam dem Ende entgegen neigt, fragen sich viele Arbeitnehmer, was eigentlich mit ihrem Resturlaub passiert. Soll dieser am Jahresende komplett aufgebraucht werden? Können die Urlaubstage auf das Folgejahr übertragen werden? Was sagt das Arbeitsrecht dazu? Der nachfolgende Beitrag gibt Auskunft zu den wichtigsten Fragen.

Wann verfällt der Resturlaub eines Mitarbeiters?

Foto:© Jamrooferpix – Fotolia.com
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Die meisten Arbeitnehmer sind der Meinung, dass Resturlaub erst zum 31. März des Folgejahres verfällt. Das ist ein Irrtum, denn laut Bundesurlaubsgesetz muss ein Urlaubsanspruch im laufenden Kalenderjahr verbraucht werden. Ist dies nicht der Fall, so verfällt er am 31. Dezember. Etwas anderes ist es, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag weitere Hinweise enthalten sind. Wie die Bochumer Rechtsexperten Schwarze, Dr. Oskamp & Partner wissen, wird das im § 7, Abs. 3 (Bundesurlaubsgesetz) geregelt:
Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Eine Inanspruchnahme des Urlaubs im nächsten Kalenderjahr kann nur angewandt werden, wenn es dringende Gründe dafür gibt.

Generell gilt also, dass Urlaub nur ins neue Jahr mitgenommen werden kann, wenn es bestimmte Gründe gibt. Die guten Gründe können ein großes Projekt sein, an dem die Firma arbeitet, aber auch eine längere Erkrankung. Ist der Urlaub einmal übertragen worden, so darf man dem Arbeitnehmer diesen im nächsten Jahr nicht wegnehmen, sollten sich beispielsweise die Rahmenbedingungen geändert haben.

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Welche Bedeutung für den Arbeitgeber?

Für den Resturlaub, den Arbeitnehmer ins neue Jahr mitnehmen, muss ein Unternehmen Rückstellungen in seiner Handel- und in seiner Steuerbilanz bilden. Das hat Auswirkungen auf den Jahresabschluss, denn die Rückstellungen verringern den zu versteuernden Gewinn. Wenn eine Firma nur noch rote Zahlen schreibt, sollten Unternehmer versuchen, dass die Mitarbeiter keinen Resturlaub ins neue Geschäftsjahr mitnehmen, denn ansonsten wird das Minus in der Bilanz noch größer. Außerdem, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 10 Sa 86/15), muss ein Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub pro Jahr nehmen, ansonsten verletze der Unternehmer seine Schutzpflichten – LAG München (Az.: 8 Sa 982/14)

Wie lange hat der Arbeitnehmer Zeit seinen Resturlaub zu nehmen?

Wenn der Resturlaub ins neue Jahr übertragen wird (zum Bsp. aus betrieblichen Gründen), gilt der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres. Wie es im Paragraf 7, Absatz 3 heißt, muss der Urlaub innerhalb der ersten drei Monate gewährt und genommen werden, ansonsten erlischt er.

Eine Ausnahme: Regelungen bei langer Krankheit?

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, so verfällt er nicht zum Jahresende. Ist ein Arbeitnehmer länger als 15 Monate krank, so verfällt der Urlaub, im nächsten Jahr (zum 31. März) entschied der Bundesgerichtshof (9 AZR 983/07). So müssen Arbeitgeber für Langzeitkranke immer eine Rückstellung des Resturlaubes bilden.

Besteht ein Recht den Urlaub auszuzahlen?

Eine Auszahlung des Urlaubes ist nach dem Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es gibt aber eine Ausnahme und zwar, wenn der Urlaub wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses teilweise oder gar ganz nicht gewährt worden ist, so kann er laut Bundesurlaubsgesetz abgegolten werden.

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