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Neues Jahr, neue Gesetzesänderungen – Was Verkäufer wissen sollten

Bremen – Im Vertrieb bedeuten Jahresneuanfänge vor allem eins: Stress. Über die Feiertage angehäufte Arbeit sowie neue herausfordernde Aufgaben nehmen oftmals alle zeitlichen Kapazitäten in Anspruch. Dass Verkäufer sich dann noch über die aktuelle Rechtslage auf dem Laufenden halten, ist fraglich. Oliver Kerner, professioneller Vertriebstrainer aus Bremen und Gründer von OK-Training, fasst deswegen im Folgenden die wichtigsten Gesetzesänderungen für Vertriebsmitarbeiter zusammen:

1. Reform der Mängelhaftung

Fragen rund um Ausbau- und Entsorgungskosten bei defekten Geräten führten in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten. 2018 soll sich das ändern. Was der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof bereits vorschreiben, hält jetzt auch Paragraph 445a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest: Wenn ein Anbieter ein fehlerhaftes Produkt verkauft, muss er die beim Herausmontieren entstandenen Kosten tragen. Darüber hinaus schreibt Paragraph 475 Absatz 6 vor, dass Privatkunden in solch einer Situation vom Verkäufer einen Vorschuss des finanziellen Aufwands verlangen können. Beim B2B-Handel gilt dies allerdings nicht. Gewerbliche Kunden müssen den Ausbau zunächst selbst bezahlen und können erst später den Betrag zurückverlangen.

2. Starke Veränderung für Zahlungsdienste

Bereits 2007 trat die EU-Richtlinie Payment Service Directive, kurz PSD, in Kraft. Sie reguliert Zahlungsdienstleister sowie bargeldlose Transaktionen. Seit Anfang dieses Jahres ersetzt PSD2 die alten Bestimmungen, was mit kleinen und teilweise auch großen Veränderungen einhergeht. Für Käufer dürfen bei der Verwendung gängiger Kreditkarten zukünftig keine Extragebühren mehr entstehen. Außerdem schreibt PSD2 einen Ausbau der Kundenauthentifizierung vor. SMS-TAN oder Ähnliches könnten dadurch bald bei jeder Transaktion zur Pflicht werden. Zu den größten Umstellungen gehört jedoch eine neue Rechtssicherheit bei sogenannten Schnittstellen von Banken. Sie dienen digitalen Zahlungssystemen dazu, auf Nutzerdaten wie den Kontostand zuzugreifen. Wenn der Verbraucher also im Onlineshop beim Kauf seine Bankdaten angibt, verbindet sich die Webseite automatisch mit dem Zahlungssystem und greift über die Schnittstelle auf die Nutzerdaten zu, um die Transaktion erfolgreich abzuwickeln. Bisher agierten Abrechnungsprogramme in einer rechtlichen Grauzone. Jetzt, wo PSD2 für Klarheit sorgt, könnte das Angebot an solcher Software erheblich steigen. Onlineshops profitieren demnach in Zukunft von einer großen Auswahl an Zahlungsdiensten, die anwendungsfreundlicher und sicherer sind als bisher.

3. Erneuerung des Datenschutzrechts im Netz

Ab Mai 2018 tritt europaweit eine ganze Bandbreite an Änderungen zur Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Dazu zählt vor allem eine neue Regelung mit sogenannten Cookies, also Dateien, die Informationen über das Benutzerverhalten im Internet speichern. Aktuell müssen Webseitenbetreiber die Besucher nur darüber informieren, dass sie solche Formate einsetzen. Zukünftig dürfen Cookies erst dann zur Verwendung kommen, wenn der Nutzer dem ausdrücklich zugestimmt hat. Weigert er sich, darf ihm der Betreiber deswegen nicht den Zugang zur Webseite verwehren. Ausnahme sind Session-Cookies. Diese löscht ein Browser allerdings automatisch, sobald der Nutzer ihn schließt. Bei Verstößen kommt es außerdem zu erheblich mehr Bußgeld als bisher: Zwei bis vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes muss ein Unternehmen für Vergehen bezahlen.

Quelle: Borgmeier Public Relations

Veröffentlicht von:

Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou ist Mitglied in der MiNa-Redaktion und schreibt über Wirtschaftsverbände, Macher im Mittelstand, Produkte + Dienstleistungen, Digitale Wirtschaft und Familienunternehmer.
Mail: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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