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Das Jugendarbeitsschutzgesetz als Teil des Arbeitsrechts

Das Arbeitsrecht stellt eine Thematik dar, die für sehr viele Menschen von (entscheidender) Bedeutung ist – umfasst es doch alle Gesetze und Verordnungen sowie sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. An jedem einzelnen Tag, an dem Beschäftigte unter deutschen Firmendächern ihre Brötchen verdienen, entstehen Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht – und das permanent. Sei es, weil bestimmte Dinge gesetzeskonform ablaufen oder sei es, weil entsprechende Richtlinien eben nicht beachtet werden.

Das Arbeitsrecht ist sozusagen der „Aufpasser“ in den Unternehmen – ein Wächter über persönliches Recht und betriebliche Ordnung. Diese Bündelung aller Rechtsregeln, die auf Grundlage des geschlossenen Arbeitsvertrags in Kraft treten, unterteilt sich in das Individualarbeitsrecht (Verhältnis Arbeitgeber–Arbeitnehmer) sowie das Kollektivarbeitsrecht (Gewerkschaften und Betriebsräte hier, Arbeitgeberverbände und Arbeitgeber dort). Darüber hinaus beinhaltet das Arbeitsrecht diverse Einzelgesetze, so z.B. das Betriebsverfassungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Kündigungsschutzgesetz sowie das Arbeitszeitgesetz – um lediglich ein paar davon zu nennen.

Im Folgenden wollen wir uns ein wenig eingehender mit dem Teilaspekt Jugendarbeitsschutzgesetz beschäftigen.

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Das Gesetz ist zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen ins Leben gerufen worden und es hält seine schützenden Fittiche somit über all diejenigen, die einer Arbeit nachgehen, jedoch noch nicht volljährig sind.

Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Jugendlicher ist demnach, wer mindestens 15, jedoch noch keine 18 Jahre alt ist.

Da die meisten der Betroffenen bereits 16 Lenzen zählen, wenn sie mit ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit beginnen, trifft das Jugendarbeitsschutzgesetz zumeist auf Jugendliche zu.

Hier ein paar wichtige Regelungen in Bezug auf arbeitende Jugendliche:

Regelungen zur Arbeitszeit

Die Nettoarbeitszeit (Ruhepausen also nicht miteingerechnet) darf täglich allerhöchstens 8,5 Stunden betragen. Auf die Woche gerechnet darf die Arbeitszeit die 40-Stunden-Marke nicht überschreiten. Maximal sind 5 Arbeitstage pro Woche zulässig.

Ruhepausen

Als Ruhepause gilt eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Bei mehr als 4,5 und bis zu 6 Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten Pause als Mindestmaß festgelegt. 60 Minuten Pause fallen bei mehr als 6 Stunden Beschäftigung an.

Bild: geralt/pixabay.com
Bild: geralt/pixabay.com

Freizeit & Nachtruhe

Zulässig ist lediglich die Tätigkeit innerhalb des Zeitraums 6 bis 20 Uhr. Eine Ausnahme stellt die Beschäftigung im Hotel- und Gastronomiegewerbe dar, wo Jugendliche über 16 bis 22 Uhr tätig sein dürfen. Vor Berufsschultagen jedoch verliert dies seine Gültigkeit – hier gilt dann die 20-Uhr-Grenze. Nach Arbeitszeit-Ende müssen dem Jugendlichen außerdem mindestens 12 Stunden Freizeit zum Regenerieren zur Verfügung stehen.

Wochenendarbeit/Feiertagsarbeit

An Wochenenden (und gesetzlichen Feiertagen) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahmeregelung gilt allerdings auch hier für die Hotel- und Gastronomiebranche, wo Samstags- und Sonntagsarbeit bei Jugendlichen erlaubt sind. Mindestens zwei Samstage pro Monat sollten jedoch beschäftigungsfrei bleiben, zwei Sonntage pro Monat müssen es. Weitere Ausnahmen sind u.a. der ärztliche Notdienst, Krankenanstalten oder das Schaustellergewerbe.

Urlaubsanspruch

Ein Jugendlicher kann über mindestens 30 Werktage frei verfügen, wenn er zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist. Sollte er zu Beginn des Kalenderjahres zwar 16, aber noch nicht 17 Jahre alt sein, so erhält er immerhin noch 27 Werktage. Ist er 17 zu Beginn des Kalenderjahres, jedoch noch nicht 18, so stehen ihm 25 Werktage zu.

Besuch der Berufsschule

Die Zeit in der Berufsschule zählt zur Arbeitszeit. Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden entspricht hierbei 8 Stunden geleisteter Arbeitszeit. Eine ganze Berufsschulwoche gleicht demnach dann 40 Stunden Arbeitszeit, wenn der Jugendliche an 5 Wochentagen insgesamt mindestens 25 Unterrichtsstunden besucht.

Prüfungen

Der Jugendliche muss vom Arbeitgeber generell für die Teilnahme an den Prüfungen sowie auch am letzten Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt werden.

All diese Vorkehrungen sorgen dafür, dass der Jugendliche in einem für ihn adäquaten Rahmen in die Arbeitswelt integriert wird. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind nicht abdingbar, dies bedeutet, dass auch mittels Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht davon abgewichen werden kann. Wird gegen das Gesetz verstoßen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Wer die Gesundheit oder aber die Arbeitsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen mit Vorsatz gefährdet oder schädigt, begeht gar eine Straftat nach § 59, Absatz 5 bzw. 6.

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