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Kfz-Versicherung: So umfangreich ist Ihre Police

Der Schutzumfang der Leistungen einer Kfz-Versicherung ist größer als viele denken. Vor allem die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet dem Autofahrer Schutz vor hohen Kosten. Diese können durch einen Autounfall sehr schnell entstehen. Des Weiteren werden mit den Kaskoversicherungen weitere Leistungen erbracht. Ein aktuelles Urteil zeigt, wie umfangreich der Schutz durch die Kfz-Versicherung ist.

Quelle: Allianz Deutschland
Quelle: Allianz Deutschland

Kfz-Versicherung – sicher unterwegs auf allen Straßen

Mit der Kfz-Haftpflichtversicherung werden alle Schadensersatzansprüche gedeckt, die aufgrund eines Unfalls auf den Halter des Fahrzeuges zukommen. Darüber hinaus übernimmt die Kfz-Versicherung im Rahmen von Kasko noch Schäden, die am eigenen Auto beispielsweise durch Hagel entstehen. Die Vollkaskoversicherung erstattet dem Fahrer sogar die Kosten für eine Reparatur am eigenen Fahrzeug, wenn dieser für den Unfall selber die Verantwortung zu tragen hat. Zu einem Unfall im Straßenverkehr kann es schnell kommen. Die Gründe hierfür können Fahrlässigkeit, eine Unaufmerksamkeit oder auch schlechtes Wetter wie Regen, Eis, Schnee oder Hagel sein. Sollte der Unfall infolge grober Fahrlässigkeit zustande gekommen sein, so hat der Versicherungsnehmer jedoch mit Leistungskürzungen durch die Kfz-Versicherung, der sogenannten Teilschuld, zu rechnen. Diese grobe Fahrlässigkeit ist jedoch nicht gegeben, wenn sie auf ein Navigationsgerät zurückzuführen ist, so wie jetzt ein Urteil bestätigt (Az.: 1 O 785/13).

Ablenkung durch Navi – Kfz-Versicherung mit Kasko in der Leistungspflicht

Der oben beschriebene Fall wurde vor dem Ladgericht Osnabrück verhandelt. Hier wurde ein Autofahrer durch die Ansage des Navigationsgerätes in einem Mietwagen derart abgelenkt, dass in der Folge ein Unfall mit einem Schaden in Höhe von 15.000 EUR entstanden ist. Die Richter urteilten hier, dass die Leistungen der Versicherungen nicht ausgesetzt werden dürften, da das Verhalten des Fahrers, auf das Navigationsgerät zu schauen, als nicht grob fahrlässig zu bewerten sei.

Durch Kinder verursachte Schäden – ein Fall für die Kfz-Versicherung

Wie umfassend die Leistungen der Versicherungen sind, bestätigen unterschiedliche Urteile. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss demnach nicht nur dann ihre Leistungen erbringen, wenn der Versicherungsnehmer selber einen Schaden verursacht, sondern auch in den Fällen, in denen die Schäden durch Dritte, etwa einem Kind beim Aussteigen, verursacht werden. Die Begründung hierfür liegt in der Verletzung der Aufsichtspflicht, also einer Fahrlässigkeit des Fahrers. Anders sieht es bei erwachsenen Insassen aus. Wird ein Schaden durch diese verursacht, so muss deren Haftpflichtversicherung für den Schaden haften.

Leistungen der Kfz-Versicherung im Winter

In Deutschland besteht eine Winterreifenpflicht. Aber oftmals denkt man nicht daran und stellt zu spät fest, dass man eigentlich Winterreifen haben müsste. Fährt man bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht mit geeigneten Reifen, so ist ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig. Allerdings besteht weiterhin ein Versicherungsschutz. Die Kfz-Versicherung ist auch dann haftbar zu machen, wenn bei widrigsten Straßenverhältnissen mit Schnee und Eis ein Unfall infolge von Sommerreifen entsteht. Allerdings gilt dieser Grundsatz nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Versicherung mit Kaskoschutz ist in diesen Fällen von der Leistungspflicht ausgenommen. Hier gilt, wenn die Witterungsbedingungen vor Antritt der Fahrt für den Fahrer ersichtlich waren, das heißt er hätte mit Schnee und Eis rechnen können, so ist ein grob fahrlässiges Verhalten anzunehmen und die Leistungen können gekürzt werden oder gar ganz entfallen.

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Veröffentlicht von:

Sven Oliver Rüsche
Sven Oliver Rüsche
Sven Oliver Rüsche ist Gründer der Mittelstand-Nachrichten und schreibt über Wirtschaftsverbände, Macher im Mittelstand, Produkte + Dienstleistungen, Digitale Wirtschaft und Familienunternehmer. Sie erreichen mich direkt über die ARKM Mastodon Instanz mit meinem Benutzernamen sor@social.arkm.de - oder über die im MiNa - Impressum hinterlegte Mailadresse.

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