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ADR – Neue Regeln für Gefahrgüter

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Im zweijährigen Rhythmus ändern sich die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Der Transport von Lithium-Batterien ist darin erneut ein Thema. Zudem sollen redaktionelle Änderungen für mehr Klarheit sorgen. Obwohl die großen Neuerungen ausbleiben, müssen sich Anwender mit den Auswirkungen auf das Unternehmen auseinandersetzen, empfehlen die Gefahrgut-Experten von DEKRA.

Ein Schwerpunkt der ADR-Änderungen, die zum 1. Januar 2019 in Kraft treten, stellt wie schon in den vergangenen Jahren das Thema Lithium-Batterien dar. Hier gibt es wieder eine Reihe von Anpassungen. Dies wird sich nach Einschätzung der DEKRA Experten die nächsten Jahre fortsetzen. Hersteller und Vertreiber von Lithium-Batterien müssen zukünftig eine Zusammenfassung des Prüfberichts nach 38.3 zu Verfügung stellen. Gerade für Händler kann damit der Prozess der Informationseinholung erleichtert werden.

Neu ist die Einführung von Hybrid-Batterien. Dabei handelt es sich um Lithium-Batterien die aus Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien bestehen. Diese werden nun der UN-Nummer für Lithium-Metall-Batterien zugeordnet. Darüber hinaus werden Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen für Prototypen und beschädigte Batterien angepasst.

Neue Regelungen gibt es zum Umgang mit Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten. Bisher wird für Gegenstände, für die es keine offizielle Bezeichnung gibt, die UN-Nummer 3363 „Gefährliche Güter in Maschinen bzw. Geräten“ verwendet, die im Straßenverehr in der Regel zu einer Freistellung führt. Im Seeverkehr gibt es hingegen keine Möglichkeit der Freistellung. Um eine Durchgängigkeit über die Verkehrsträger zu erreichen, werden nun zwölf neue UN-Nummern eingeführt, zu denen diese Stoffe klassifiziert werden können.

Wie immer gibt es eine Reihe von redaktionellen Anpassungen, die Klarheit schaffen sollen, aber keine Änderungen in der Anwendung nach sich ziehen. Dazu gehört die Verwendung der Begriffe Gefahr und Risiko, die in der deutschen Fassung des ADR teilweise synonym verwendet werden. Da dies in anderen Sprachfassungen nicht der Fall ist und um eine Harmonisierung der Sprachfassungen herzustellen, hat der UN-Expertenausschuss die Verwendung der Begriffe geprüft und Änderungen beschlossen. „Gefahr“ wird jetzt immer dann verwendet, wenn eine intrinsische Eigenschaft des Stoffes oder Gegenstandes gemeint ist. „Risiko“ wird im Zusammenhang mit der Eintrittswahrscheinlichkeit für einen Schaden verwendet.

Das ADR 2019 tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und muss spätestens ab 1. Juli 2019 angewendet werden, wenn nicht eine Übergangsfrist im Teil 1.6 einen anderen Termin vorgibt.

Quelle: DEKRA e. V. Stuttgart

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