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Wenn die Garage zum Tatort wird

Tipps für Autobesitzer rund um Lagerung, Diebstahl und Sachbeschädigung

D.A.S. Expertengespräch (Quelle: ERGO Group)
D.A.S. Expertengespräch (Quelle: ERGO Group)

Garagen bieten viele Vorteile: Im Sommer bleibt der Wagen kühl, im Winter ist er eis- und schneefrei. Mitunter tragen sie sogar zu einer Reduzierung des Versicherungsbeitrages bei. Doch auch eine Garage bietet keine hundertprozentige Sicherheit: Immer wieder kommt es zu Diebstählen oder Vandalismus. Zudem dient die Garage oft als Sammelplatz für Gartenmöbel, Autoreifen und vieles mehr. Was Garagennutzer wissen sollten, fasst Frank Mauelshagen, Kfz-Experte der ERGO, zusammen.

Oft nutzen Autofahrer ihre Garagen auch für sperrige Gegenstände wie Autoreifen, Bierbänke oder alte Gartenmöbel. Ist das erlaubt?

Was Autofahrer in ihrer Garage lagern dürfen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Generell gilt aber: Reifen, Wagenheber und Dachgepäckträger dürfen in der Garage deponiert sein. Eine Hobbywerkstatt ist hingegen ebenso wenig zulässig wie ein ausgelagerter Kellerraum. Denn in einer Baugenehmigung wird die Garage als Platz zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert. Eine Nutzung als Lagerraum oder Werkstatt ist damit unzulässig. Zusätzlich regeln einige Landesbauordnungen und sogenannte Garagenverordnungen, welche Gegenstände darin stehen dürfen und welche nicht. Für Fahrräder gibt es zum Beispiel keine einheitliche Rechtslage. Auskunft über die jeweiligen Landesregelungen erhalten Garagenbesitzer von ihrer Gemeinde oder Stadt. Wer sich nicht an die Gesetze und Verordnungen über die Nutzung von Garagen hält, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Besonders wichtig ist die Beachtung der Brandschutzvorschriften: Gerade leicht entzündbare Materialien wie beispielsweise Putzmittel, Lacke, Verdünner oder Spraydosen stellen eine große Brandgefahr dar. Sie gehören daher auf keinen Fall in die Garage.

Ein dunkler, relativ leicht zugänglicher Raum mit häufig offenem Tor: Vor allem die Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses ist ein perfekter Ort für Langfinger. Was aber können Garagennutzer tun, wenn die edlen Alu-Felgen, das teure Fahrrad oder sogar das Auto aus der Garage entwendet wurden? Und wer zahlt bei Vandalismusschäden?

Der Geschädigte sollte den Diebstahl umgehend seiner Teilkasko- beziehungsweise Hausratversicherung melden. Unter gewissen Umständen besteht im Rahmen dieser Verträge Versicherungsschutz. Wurden das Auto oder einzelne mit dem Auto festverbundene Teile wie beispielsweise die Felgen gestohlen, ist die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Fehlt das Fahrrad oder der Gartentisch aus der Garage, sollten Geschädigte ihre Hausratversicherung informieren. Allerdings umfasst der Hausratversicherungsschutz die Garage nur, wenn sie sich relativ nahe am Haus beziehungsweise an der Wohnung befindet und verschlossen ist. Hat ein ungebetener Besucher „nur“ eine Delle im Auto hinterlassen oder den Kotflügel verkratzt, dann hilft dem Betroffenen nur eine Vollkasko-Versicherung. Sie deckt auch Vandalismusschäden ab.

Was tun bei selbst verursachten Schäden in der Duplex-Garage?

ERGO-Experte Frank Mauelshagen (Quelle: ERGO Group)
ERGO-Experte Frank Mauelshagen (Quelle: ERGO Group)

Duplex-Garagen nutzen eine Stellfläche für zwei Autos. Allerdings kann es durch die komplizierte Technik immer wieder zu Schäden wie Dellen und Kratzer an Türen, Kofferraum oder Außenspiegel kommen. Wichtig daher: Vor der Nutzung die Bedienungsanleitung genau durchlesen. Und auf die Begrenzungsmaße und Warnhinweise achten. Im Notfall ist häufig unklar, wer die Situation falsch eingeschätzt und damit den Schaden zu tragen hat. Autobesitzer mit Vollkaskoversicherung sind in jedem Fall auf der sicheren Seite. Denn diese zahlt selbst dann, wenn der Autobesitzer den Fahrzeugschaden durch falsche Bedienung selbst verschuldet hat. Der Eigentümer der Anlage ist hierfür in der Regel nicht zuständig. Einzige Ausnahme: Falls ein Schaden entstand, weil der Vermieter die Wartung der Duplex-Garage vernachlässigt hat. Es gibt hierfür zwar keine vorgeschriebenen Intervalle, aber der Nachweis einer längeren Wartungspause erleichtert es dem Geschädigten im Ernstfall, seine Ansprüche geltend zu machen.

Quelle: ERGO Group

Veröffentlicht von:

Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou
Despina Tagkalidou ist Mitglied in der MiNa-Redaktion und schreibt über Wirtschaftsverbände, Macher im Mittelstand, Produkte + Dienstleistungen, Digitale Wirtschaft und Familienunternehmer.
Mail: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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